— 1199 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
241
Inhalt: Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli
1916. S. 1199. — Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Ausführungsbestimmungen vom
10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. S. 1200. — Verordnung über Höchst-
preise für Rüben. S. 1204.
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(Nr. 5534) Verordnung, betreffend Abänderung der Verordnung über Höchstpreise für Hafer
vom 24. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 826). Vom 26. Oktober 1916.
A. Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgende
Verordnung erlassen:
· Artikel 1
Der 9 1 der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 24. Juli 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 826) in der Fassung der Verordnung vom 18. September 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 1048) erhält folgenden Absatz 3:
Der Preis von dreihundert Mark für die Tonne darf bei Lieferungen an
die Heeresverwaltung auf Antrag auch noch bezahlt werden, wenn die Ablieferung
oder Verladung des rechtzeitig ausgedroschenen Hafers aus Gründen, die der
Lieferungspflichtige nicht zu vertreten hat und die außerhalb seines Betriebs
liegen, bis zu dem im Abs. 1 und 2 festgesetzten Endzeitpunkte (30. September,
15. Oktober 1916) nicht hat erfolgen können. Der Antrag muß bis zum
15. November 1916 einschließlich bei den Empfangstellen gestellt werden. Uber
alle Streitigkeiten wegen der Jahlung des Preises entscheidet die höhere Ver-
waltungsbehörde endgültig. Als höhere Verwaltungsbehörde gilt die auf Grund
des § 24 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916
(Reichs-Gesetzbl. S. 811) bestimmte Behäörde.
Artikel 2
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 26. Oktober 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Reichs-Gesebl. 1916. 271
Ausgegeben zu Berlin den 27. Oktober 1916.