Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Alle nach dem 31. Oktober 1916 fertiggestellten Korsette müssen vor der 
Fertigstellung auf der Innenseite am unteren Rande den deutlich sichtbaren 
unauswaschbaren Stempel: Nach dem J/. Ontoder 1916 fertiagestellt erhalten. So- 
fort nach Veröffentlichung dicfer Bekanntmachung haben samtliche Fabrikations-, 
Großhandels- und Kleinhandelsbetriebe, in denen Korsette auf Lager sind, eine 
Aufnahme zu machen, in der die bei ihnen lagernden Korsette stück= oder dutzend- 
weise einzutragen sind. Das Aufnahmeverzeichnis ist mit Datum und Unterschrift 
des Inhabers abzuschließen, sorgsam aufzubewahren und den Uberwachungspersonen 
auf Verlangen vorzulegen. Vor Abschluß dieses Aufnahmeverzeichnisses ist der 
Verkauf von Korsetten verboten. Jedes verkaufte Korsett ist von dem Aufnahme- 
verzeichnis abzuschreiben. 
  
  
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Bezugsscheine für die in nachstehendem Verzeichnis (B) aufgeführten 
Gegenstände können ohne Prüfung der Notwendigkeit der Anschaffung erteilt 
werden, wenn der Antragsteller durch Vorlegung einer Abgabebescheinigung einer 
der von der Reichsbekleidungsstelle zu bestimmenden Annahmestellen nachweist, daß 
er dieser ein entsprechendes gleichartiges von ihm getragencs, noch gebrauchs- 
fähiges Oberkleidungsstück entgeltlich oder unentgeltlich überlassen hat. 
Auf einem derartigen Bezugsschein muß das Oberkleidungsstück nach dem 
Wortlaut des nachstehenden Verzeichnisses B mit der dort aufgeführten Preis- 
grenze angegeben sein. Gewerbetreibende dürfen im Kleinhandel und in der Maß- 
schneiderei gegen derartige Bezugsscheine nur solche in nachstehendem Verzeichnis B 
aufgeführte Oberkleidungsstücke veräußern, deren Kleinhandelspreis die dort auf- 
geführten Preisgrenzen übersteigt. 
Das Nähere, insbesondere die Beschränkung der Stückzahl, für die derartige 
Bezugsscheine ausgestellt werden können, bestimmt die Reichsbekleidungsstelle. 
Als Kleinhandelspreise gelten die nach der Bekanntmachung über Preis- 
beschränkungen bei Verkäufen von Web., Wirk- und Strickwaren vom 30. März 
1916 (Reichs. Gesetzbl. S. 214) zulässigen Preise. 
Derzeichnis B 
(Zezugsschein gegen Abgabebescheinigung) 
1. Fertige Herrenoberkleidung, sofern der Kleinhandelspreis 
für den Rock- und Gehrockanzig .. . 150 Mark, 
* den Sack- und Sportanzig 130 „ 
* den Rock und Gehrock 100 „ 
„: die Sackjakee 75 „ 
Reichs-Gefetzbl. 1916. 275
	        
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