Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Bei Briefen usw. mit Nachnahme hat der Absender blaue Nachnahme- 
zahlkarten (mit Klebeleiste) zu verwenden. Unmittelbar unter der Angabe des 
Nachnahmebetrags ist auf diesen Sendungen zu vermerken: 
„Zahlkarte P. Sch. A. (Ort) Konto Nr. . .. ... . N. . . .. ... 
in . .. . ... J. 
Wird die Uberweisung auf das Postscheckkonto eines Dritten beantragt, 
so hat der Absender auf dem Abschnitt der Zahlkarte seinen Namen anzugeben. 
2. Die Anderungen treten am 15. November 1916 in Kraft. 
Berlin, den 31. Oktober 1916. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Kraetke 
  
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Pofstanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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