— 1233 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
5½m 248
Inhalt: Bekanntmachung über die Vornahme einer Volks zäblung am 1 Dezember 1916. S. 1233.
(Nr. 5548) Bekanntmachung über die Vornahme einer Volkszählung am 1. Dezember 1916.
Vom 2. November 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-Gesetzbl.
S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Am 1. Dezember 1916 ist in allen deutschen Staaten eine Volkszählung vorzu-
nehmen, durch welche die ortsanwesende Bevölkerung — das ist die Gesamtzahl
der innerhalb der Grenzen der einzelnen Staaten in der Nacht vom 30. November auf
den 1. Dezember 1916 ständig oder vorübergehend anwesenden Personen — festgestellt
werden soll. Dabei gilt als entscheidender Jeitpunkt die Mitternacht, so daß von den
in dieser Nacht Geborenen und Gestorbenen die vor Mitternacht Geborenen und die nach
Mitternacht Gestorbenen mitzuzählen sind.
82
Die Zählung erfolgt durch namentliche Aufzeichnung der im § 1 bezeichneten Per-
sonen bei derjenigen Haushaltung, in welcher sie übernachtet haben.
Unter Haushaltung sind die zu einer Wohn, und hauswirtschaftlichen Gemeinschaft
vereinigten Personen zu verstehen. Einer Haushaltung gleichgeachtet werden einzeln lebende
Personen, die eine besondere Wohnung innehaben und eine eigene Hauswirtschaft führen.
Ebenso wie die Teilhaber einer regelmäßigen Haushaltung sind anzusehen und zu
verzeichnen die in einer Kaserne, in einem Gefangenenlager, Internierungslager oder in
Massenquartieren Untergebrachten, die in einem Arresthaus oder in einem Lazarett be-
findlichen Militärpersonen, die Gäste eines Gasthauses, die Ritglieder eines Pensionats,
Nelchs-Gesetzbl. 1916. 279
Ausgegeben zu Berlin den 3. November 1916.