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die in Gefangenenlagern sich befinden, genügt die summarische, nach Staatsangehörigkeit
gegliederte Zahl.
Die Landeszentralbehörden sind befugt, Qusatzfragen zu stellen und zuzulassen.
Die Landeszentralbehörden haben darauf zu achten, daß in den Zählpapieren die
gewöhnlichen Familienhaushaltungen, die einzeln wirtschaftenden Personen (Einzelhaus.
haltungen) und die Anstalten aller Art zum Owecke späterer Auszählungen nach Zahl,
Umfang und Jusammensetzung deutlich unterschieden werden.
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Die Landeszentralbehörden erlassen die zur Ausführung der Zählung erforderlichen
Anordnungen. «
§8
Die Landeszentralbehörden haben eine Nachweisung der vorläufigen Ergebnisse, und
zwar der Bevölkerungszahlen nach Geschlecht sowie der Jahlen der aktiven Militär-
personen (Spalte 14 der Haushaltungsliste) und der Kriegsgefangenen (Spalte 17 der
Haushaltungsliste), nach kleineren Verwaltungsbezirken bis zum 21. Dezember 1916 dem
Kaiserlichen Statistischen Amte einzusenden.
l 9
Für die Beschaffung und Versendung der Drucksachen und für die Aufstellung der
statistischen Übersichten erhalten die Bundesstaaten eine Vergütung nach Maßgabe der
am 1. Dezember 1916 ermittelten ortsanwesenden Bevölkerung. Die Höhe des auf
den Kopf der Bevölkerung entfallenden Betrags der Vergütung wird einer späteren
Festsetzung vorbehalten.
8 10
Diese Zählung hat nicht die in den Reichs- oder Landesgesetzen vorgesehenen recht-
lichen Wirkungen einer Volkszählung, soweit die Landeszentralbehörden nicht anders
bestimmen.
8 11
Wer sich weigert, die auf Grund dieser Verordnung vorgeschriebenen Eintragungen
in die Haushaltungsliste zu machen, oder wer wissentlich wahrheitswidrige Angaben
macht, wird mit Geldstrafe bis zu fünfzehnhundert Mark bestraft.
Berlin, den 2. November 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich