Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Erläuterungen zu einzelnen Spalten der Haushaltungsliste. 
Zu Spalte 3. Durch die Angabe der = Stellung im Haus- 
halt“ soll für jede anwesende Person Auskunft darüber gegeben 
werden, in welchem verwandtschaftlichen oder hauswirtschaftlichen Ver- 
hältnis sie zum Haushaltungsvorstande steht, ob sie selbst Haushaltungs- 
verstand ist, ob sie Ehegatte des Haushaltungsvorstandes, dessen Sohn 
oder Tochter, sein Dienstbote, sein Gewerbegehilfe oder ob sie beim 
Haushaltungsvorstande Zimmerabmieter, Schlafgänger ist, oder ob sie 
sich bei ihm in Kost, Pension, Pflege befindct, oder als Gast, auf 
Besuch oder als einquartierter Soldat u. dgl. anwesend ist. 
Zu Spalte 5. Sollte die genaue Feststellung des Geburtstags;, 
-monats und jahrs nicht möglich sein, so ist das Alter in 
vollendeten Jahren (bei Kindern unter einem Jahre in Monaten) 
möglichst zutresfend anzugeben. 
Zu Spalte 7. Für Deutsche ist der Bundesstaat, für jede 
andere Person ist der Staat, welchem sie gegenwärtig angehört, an- 
zugeben. 
Zu Spalte 8 bis 13. Als Beruf ist nur der Hauptberuf 
anzugeben, das heißt der, aus welchem das Einkommen hauptsächlich 
fließt, oder der, welcher die hauptsächliche Arbeitszeit in Anspruch nimmt. 
Personen, die am 1. Dezember 1916 dem Militärverband ange- 
hören, haben in Spalte 11 bis 13 nur ihre militärische Stellung 
usw. einzutragen. 
Wenn am 1. Dezember 1916 derselbe Beruf ausgeübt wird wie 
vor dem Kriege, so ist in Spalte 11 bis 13 entweder die Eintragung 
aus den Spalten 8 bis 10 zu wiederholen oder es sind die Worte 
»wie vor dem Kriege« einzusetzen. 
Wenn vor dem Kriege kein Beruf ausgeübt wurde, sind in 
die Spalten 8 bis 10 Striche einzutragen; wenn gegenwärtig kein 
Beruf ausgcübt wird, sind in die Spalten 11 bis 13 Striche ein- 
zutragen. 
Zu Spalte 8 und Spalte 11. Die Art der Verufstätigkeit 
ist so genau wie möglich anzugeben, damit die Einteilung der Be- 
völkerung nach Berufsarten richtig und eingehend geschehen kann. 
Ausdrücke wie Fabrikant, Kaufmann, Ingenicur, Mecchaniker, Monteur, 
Schlesser, Schmicd, Eisenarbeiter, Gießereinkbeiter und ähntiche Sammel. 
bezeichnungen sind hierfür unzureichend, es muß vielmehr die besondere 
Art der Berufstätigkeit angegeben werden, also zum Beispiel Malz= 
kazseefabrikant, Gemüsehändler, Maschineningenieur, Elektroingenicur 
GBauingenieur, Feinmechaniker, Elektromechaniker, Torpedomechaniker, 
Orthopädiemechaniker, Heizungsmonteur, Bauschlosser, Werkzeugschlosser, 
Torpedoschlosser, Grobschmied, Kesselschmicd, Hufschmied, Blechschmied, 
Nicter, Schweißer, Dreher, Hobler, Stemmer, Former, Schmelzer, 
Kernmacher usw. 
Jür Personen, welche keinen erwerbenden Beruf ausüben, 
aber von eigenem Vermögen, von Renten, Pensionen oder Unterstützung 
  
leben, ist eine Bezeichnung zu wählen, welche ersichtlich macht, daß sie 
nicht berufs- oder erwerbstätig sind, z. B. Rentner, Privatier, Pfründner, 
Auszügler, Leibgedinger, Altenteiler, Altersrentenempfänger, Unter- 
stützungsempfänger. Verabschiedete Militärpersonen und Beamte 
machen dies durch den Jusatz: a. D., z. D. oder pens. kenntlich. 
Für Ehefrauen, sonstige Familienangehörige und Kinder ist in 
Spalte 8 und Spalte 11 nur dann ein Eintrag zu machen, wenn sie 
selbst regelmäßig eine Erwerbstätigkeit ausüben, und wenn diese Tätigkeit 
nicht bloß eine nebensächliche ist. Die Besorgung des Hauswesens ist 
bei Chefrauen und Haustöchtern als Erwerbstätigkeit nicht anzusehen, 
wohl aber bei Hausdamen, Wirtschafterinnen u dgl. 
Nicht im Haushalt der Eltern wohnende Schüler und Studierende 
sind als solche zu bezeichnen. 
Für Haushaltungsangehörige ohne Berufsausübung und ohne 
eigenes Einkommen ist in Spalte 8 und Spalte 11 kein Eintrag zu machen. 
Zu Spalte 9 und Spalte 12. Die Berufsstellung (das Arbeits- 
und Dienstverhältnis) ist so deutlich anzugeben, daß man genau er- 
tennen kann, ob der (oder die) Betreffende 
selbständig ist als Unternehmer, Eigentümer, Besitzer, Pächter, 
Handwerksmeister, Direktor oder Geschäftsleiter, Administrator 
usw. 
oder zum geschäftlichen Bureau= und klufsichtspersoual gehört 
als Verwalter, Inspektor, Prokurist, Werkmeister, Reisender, 
Abteilungschef, Lagerhalter, Buchhalter, Buchhalterin, Rech- 
nungsführer, Werlführer oder technischer Betriebsbeamter usw., 
oder in einem anderen Arbeltsverhältnis steht (als Geselle, 
Gehilfe, Lehrling, Arbeiter). 
Bei Heimarbeitern ober Hausgewerbetreibenden, bd. h. 
solchen Personen, die in ihrer eigenen Wohnung für einen anderen 
Meister, Fabrikanten, Kaufmann arbeiten, ist die Bezeichnung -Heim- 
arbeiter= einzutragen. 
Bei aktiven Militärpersonen ist der Dienstgrad anzugeben. 
Zu Spalte 10 und Spalte 13. Hier ist eine möglichst genaue Be- 
zeichnung der Art des Gewerbes oder Vetriebs, in dem der Beruf 
ausgeübt wird, einzutragen, z. B. Kohlenbergwerk, Kupfererzbergwerk, 
Eisenerzbergwerk, Nähmaschinenfabrik, Fabrik für landwirtschaftliche 
Maschinen, Lokomotivfabrik, Seidenbandweberci, Baumwollzeugdruckerei, 
Papierhülsenfabrik usw. 
Heimarbeiter oder Hausgewerbetreibende haben in Spalte 10 und 
in Spalte 13 die Art des Betriebs, für den sie arbeiten, einzutragen. 
Zu Spalte 16. Als Kriegsbeschädigte sind nur Kriegsteil- 
nehmer des gegenwärtigen Krieges einzutragen, welche bereits 
eine Pension oder Rente beziehen, oder für die das Pensionierungs- 
oder Rentenverfahren eingeleitet ist. 
  
  
Den Bezug des Ncichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Rcichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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