Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1245 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
  
3250 
Inhalt: Gekanntmachung über die Regelung der Verbrauchsabgabenermäßigungen und weitere Erleichterungen 
im Brennereibetrieb im Betriebsjahr 1916/17. S. 1245. 
  
  
  
  
(Nr. 5552) Bekanntmachung über die Regelung der Verbrauchsabgabenermäßigungen und 
weitere Erleichterungen im Brennereibetrieb im Betriebsjahr 1916/17. Vom 
2. November 1916. 
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
I. Derbrauchsabgabenermäßigungen 
Das Kontingent der Brennereien im Königreiche Bayern (einschließlich 
Jungholz und Mittelberg), im Königreiche Württemberg und im Großherzogtume 
Baden und die sonst zu einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare 
Alkoholmenge wird für die einzelne Brennerei im Betriebsjahr 1916/17 auf 
15 Hundertteile derjenigen Alkoholmenge festgesetzt, die der Brennerei für das 
Betriebsjahr 1914/15 auf Grund der Vorschrift in Nr. 2 unter a oder b der 
Bekanntmachung vom 15. Oktober 1914 (Reichs-Gesetzbl. S. 434) zuzuweisen 
war. Die in dieser Weise herabzusetzende Alkoholmenge ist für die einzelne 
Brennerei auf nicht weniger als 10 Hektoliter zu bemessen. 
II. Durchschniktsbrand 
Mit Ausnahme der im § 40 des Branntweinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 
(Reichs-Gesetzbl. S. 661) bezeichneten Brennereien, die nach Maßgabe der 99 152e 
und 312b der Brennereiordnung (Zentralblatt für das Deutsche Reich für 1912 
S. 603) das für das einzelne Betriebsjahr zugewiesene Kontingent oder die zu 
einem ermäßigten Verbrauchsabgabensatze herstellbare Alkoholmenge in einem 
andern Betriebsjahr abbrennen dürfen, ist jeder Brennerei gestattet, den ihr für 
das Betriebsjahr 1916/17 zugewiesenen Durchschnittsbrand auf eine andere 
Brennerei zu übertragen. 
Der auf eine andere Brennerei übertragene Durchschnittsbrand wächst dem 
eigenen Durchschnittsbrande der erwerbenden Brennerei mit der Wirkung zu, 
Meichs-Gesetzbl 1916 « 281 
Ausgegeben zu Berlin den 3. November 1916
	        
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