Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1251 — 
Anlage 1 
Erhebungsmuster 
Diebzäblung im Deutschen Neiche am 1. Dezember 1916 
Staat: Gemeinde: 
Bezirk: 
Anzugeben ist die Zahl des in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember 1916 
im räumlichen Verfügungsbereich einer Haushaltung (sei es auf dem Gehäfte selbst, im Hause, 
Stalle, Scheune, Schuppen, Hofe und Garten, sei es in Außenwerken oder auf Wiese, Weide, 
Feld usw.) vorhandenen Viehes nach den untenbezeichneten Gattungen und Abteilungen. 
Dabei ist gleichgültig, wer Eigentümer des Viehes ist; auf längere Zeit eingestelltes Vieh wird 
wie eigenes behandelt (wegen der von der Heeresverwaltung ausgeliehenen Pferde siehe jedoch 
unten). Wiehstücke, die vorübergehend (auf Reisen, Fuhren usw.) abwesend sind, sowie Vieh.- 
stücke, die im Laufe des 1. Dezember verkauft werden, sind mitaufzuzeichnen. Dagegen ist 
Vieh, das im Laufe des Sähltags erst gekauft wird oder das nur zufällig und vorübergehend 
anwesend ist, nicht mitzuzählen. 
Schlächter (Metzger) und Händler haben auch das bei ihnen stehende oder im Laufe 
des Jähltags eintreffende und in der Nacht vom 30. November zum 1. Dezember 1916 auf 
dem Transporte gewesene, zum Schlachten oder Verkaufe bestimmte Vieh aufzuführen, sofern 
es nicht etwa erst am Jähltag gekauft wird. 
Bei den Pferden sind die Militärpferde nicht mitzuzählen. Als Militärpferde gelten 
alle zu militärischen Zwecken gehaltenen Pferde, für welche Rationen in Natur oder in Gestalt 
von Geldvergütung oder gegen Bezahlung aus Magazinen der Militärverwaltung abgegeben 
werden. Auch die von der Heeresverwaltung ausgeliehenen Pferde gelten als Militärpferde. 
Pferde der Landgendarmerie gelten nicht als Militärpferde. 
Schafherden sind stets in der Gemeinde zu zählen, in der sie sich auf Weide oder in 
Fütterung, wenn auch nur vorübergehend, befinden, und zwar bei der Haushaltung desjenigen, 
in dessen Obhut oder Mflege sie stehen, auch wenn es nicht der Eigentümer ist. 
283“
	        
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