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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
u36
Inhalt: Verordnung über Höchstpreise für Swiebeln. S. 1207.
(Nr. 5555) Verordnung über Höchstpreise für Jwiebeln. Vom 4. November 1916.
Auf Grund der Verordnung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der Volks—
ernährung vom 22. Mai 1916 (eichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
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Der Preis für Zwiebeln aus der Ernte 1916 darf beim Verkaufe durch
den Erzeuger an den Großhändler folgende Sätze fuͤr je 50 Kilogramm nicht
übersteigen:
bis 14. November 1916 einschließlich 75% Mark,
vom 15. November I4. Dezember 1916 7 8,25 »
»15. Dezember » 14. Januar 1917 9,00
»15. Januar » 14. Februar 1917 » 975 „
» 15. Februar »14. März 1917 » 10,% „
» 15. März I4. April 1917 4 11,25 »
» 15. April 1917 ab. . . . . . . . . . . . . . . » 12,00 »
Maßgebend ist der zu der vereinbarten Lieferungszeit geltende Höchstpreis.
Der Preis gilt ausschließlich Sack frei nächster Verladestelle des Verkäufers (Bahn
oder Schiff) und schließt die Kosten der Verladung daselbst ein.
Werden die Säcke mitverkauft, so darf der Preis für den Sack nicht mehr
als 1 Mark und für den Sack, der mehr als 60 Kilogramm hält, nicht mehr
als 1,25 Mark betragen. Für leihweise Uberlassung der Säcke darf eine Sack-
leihgebühr bis zu 20 Pfennig für je 50 Kilogramm berechnet werden. Werden
die Säcke nicht innerhalb drei Wochen nach der Lieferung zurückgegeben, so darf
die Leihgebühr dann um 5 Pfennig für die Woche bis zum Höchstbetrage von
1 Mark erhöht werden. Angefangene Wochen sind voll zu berechnen.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 284
Ausgegeben zu Berlin den 6. November 1916.