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Bei Verkäufen von Kartoffelflocken und Kartoffelschnitzeln, die 5 Tonnen nicht
übersteigen, und bei Verkäufen von Kartoffelwalzmehl, trockener Kartoffelstärke und
Kartoffestartemehl die 1 Tonne nicht übersteigen, erhöhen sich die Höchst-
preise im Abs. 2 um 1)/50 Mark für den Doppelzentner.
Artikel III
Diese Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 5. November 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
von Batocki
(Nr. 5557) Bekanntmachung, betreffend Anderung des Militärtarifs für Eisenbahnen. Vom
2. November 1916.
W Grund des 9 29 (2. Absatz) des Gesetzes über die Kriegsleistungen vom
13. Juni 1873 (Reichs-Gesetzbl. S. 129) sowie des § 15 des Gesetzes über die
Naturalleistungen für die bewaffnete Macht im Frieden vom 13. Februar 1875
(Reichs-Gesetzbl. S. 52) hat der Bundesrat beschlossen:
Die Nr. 38 des Militärtarifs für Eisenbahnen wird wie folgt gefaßt:
Fũr dasilo-
Tarif.Nr. Gegenstand aeter n
Pf.
38. Lazarctt- und llillslazarecttzüge:
für den zwei- oder dreiachsigen Wagen . 15
für den vier- oder mehrachsigen Wagen . 30
Diese Anderung tritt mit Gültigkeit vom 2. August 1914 in Kraft.
Berlin, den 2. November 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers -
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des IJnnern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.