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b) im Abs. 2 die Worte „„zwanzig vom Hundert“ durch die Worte
„dreißig vom Hundert““, das Wort „dreißig““ durch das Wort „fünf-
undvierzig““, das Wort „fünfzig“ durch das Wort „achtzig“ und das
Wort „zwei“ durch das Wort „drei“ ersetzt;
c) im Abs. 3 das Wort „vier“ durch das Wort sechs)] das Wort
„fünfzig“ durch das Wort „fünfundsiebzig“, das Wort „sechs“ durch
das Wort „neun“ und das Wort echzig“ durch das Wort „neunzig““
ersetzt;
(!| im èb. 5 das Wort „vier“ durch das Wort „sechs“ ersetzt.
Artikel III
Die Gebührenordnung für Gerichtsvollzieher wird dahin geändert:
In &13 erhält die Nr. 2 folgende Fassung:
Mdie Post= und Telegraphengebühren einschließlich der mit diesen Ge-
bühren auf Grund des Gesetzes vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl.
S. 577) zu erhebenden Rcichsabgabe; der einzuziehende Betrag ist
nötigenfalls auf volle Pfennig aufwärts abzurunden.
Artikel IV.
Soweit in Reichsgesetzen oder in Landesgesetzen auf Vorschriften der in
den Artikeln 1 bis III bezeichneten Gesetze verwiesen ist, welche durch dieses Gesetz
geändert werden, treten die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes an ihre Stelle.
Artikel V
Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf die vor seinem Inkrafttreten
anhängig gewordenen Rechtssachen Anwendung. Dies gilt nicht, soweit die In-
stanz vor dem Tage des Inkrafttretens beendigt war.
Artikel VI
Dieses Gesetz tritt am 16. November 1916 in Kraft.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier den 8. November 1916.
Eiegeh) Wilhelm
von Bethmann Hollweg
Berichtigung
Im & 4 Abs. 1 der Bekanntmachung über die ußere Kennzeichnung von
Waren vom 11. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1156) muß es statt „1. August
1916"“ heißen „1. November 1916“.
Den Bezug res Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.