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eih Gesetzblatt
Jahrgang 1916
#257
Inhalt: Gesetz über die Festsehzung von Kursen der zum Oorsenbandel zugelassenen Weripapiere. S. 1260. —
Druckfeblerberichtigung. .
(Nr. 5560) Gesetz über die Festsetzung von Kursen der zum Börsenhandel zugelassenen
Wertpapiere. Vom 9. November 1916.
Wir Wilhelm) von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen 2c.
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Justimmung des Bundesrats
und des Reichstags, was folgt: 81
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Der Bundesrat kann für die Veranlagung der Besitzsteuer und der
Kriegssteuer die Kurse der zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere auf den
31. Dezember 1916 festsetzen. Diese Kurse treten an die Stelle der Börsenkurse
(§ 34 des Besitzsteuergesetzes).
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Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Kurse vorläufig nach Anhörung der
Börsenvorstände festzusetzen und die vorläufig festgesetzten Kurse bekanntzumachen.
Weicht die endgültige Festsetzung durch den Bundesrat von der vorläufigen Fest—
setzung ab, so ist die Abweichung bis spätestens zum 15. Januar 191n7 bekannt-
zumachen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Großes Hauptquartier, den 9. November 1916.
Siegel) Wilhelm
von Bethmann Hollweg
Druckfehlerberichtigung
In Nr. 41 des Reichs-Gesetzblatts von 1913 Seite 525 ist im § 6 Nr
des Besitzsteuergesetzes das Komma hinter Bestände“ zu streichen.
Den Bezug des Rceichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Neichsdruckerci.
Reichs.Gesetzbl. 1916. 288
Ausgegeben zu Berlin den 15. November 1916.