Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1269 — 
eih Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
Nr. 257 
Inhalt: Gesetz über die Festsetzung von Kursen der zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere. S. 1260. — 
Druckfeblerberichtigung.  
  
  
(Nr. 5560) Gesetz über die Festsetzung von Kursen der zum Börsenhandel zugelassenen 
Wertpapiere. Vom 9. November 1916. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König 
von Preußen etc. 
verordnen im Namen des Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrats 
und des Reichstags, was folgt:  
§ 1 
Der Bundesrat kann für die Veranlagung der Besitzsteuer und der 
Kriegssteuer die Kurse der zum Börsenhandel zugelassenen Wertpapiere auf den 
31. Dezember 1916 festsetzen. Diese Kurse treten an die Stelle der Börsenkurse 
(§ 34 des Besitzsteuergesetzes). 
§ 2 
Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Kurse vorläufig nach Anhörung der 
Börsenvorstände festzusetzen und die vorläufig festgesetzten Kurse bekanntzumachen. 
Weicht die endgültige Festsetzung durch den Bundesrat von der vorläufigen Fest- 
setzung ab, so ist die Abweichung bis spätestens zum 15. Januar 1917 bekannt- 
zumachen. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Großes Hauptquartier, den 9. November 1916. 
(Siegel) Wilhelm 
von Bethmann Hollweg 
  
Druckfehlerberichtigung 
In Nr. 41 des Reichs-Gesetzblatts von 1913 Seite 525 ist im § 6 Nr. 4 
des Besitzsteuergesetzes das Komma hinter Bestände“ zu streichen. 
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 288 
Ausgegeben zu Berlin den 15. November 1916.