— 1281 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
Nr. 262
Inhalt. Verordnung über Saätkartoffeln. S. 1281. — Bekanntmachung zur Ergänzung der Be—
kanntmachung über Ausdehnung der Vorschriften der Verordnung über den Verkehr mit Knochen,
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Rinderfüßen und Hornschläuchen vom lois. S. 1283. — Berichtigung. S. 1283.
(Nr. 5566) Verordnung über Saatkartoffeln. Vom 16. November 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Saatkartoffeln aus der Ernte 1916 dürfen nur durch die Vermittlung von
landwirtschaftlichen Berufsvertretungen (Landwirtschaftskammern usw.) oder ähn—
lichen von den Landeszentralbehörden bestimmten Stellen abgesetzt werden.
Kartoffelerzeuger dürfen ohne diese Vermittlung Saatkartoffeln an Landwirte
innerhalb ihres Kommunalverbandes unmittelbar zur Aussaat absetzen.
*(2
Die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen oder die von den Landes-
zentralbehörden bestimmten ähnlichen Stellen dürfen den Absatz von Saatkartoffeln
nach außerhalb ihres Bezirkes nur an die landwirtschaftlichen Berufsvertretungen,
an die von den Landeszentralbehörden bestimmten ähnlichen Stellen oder an die
von den Vertretungen oder Stellen bezeichneten Organisationen und Personen ver-
mitteln. Saatkartoffeln aus Originalzuchten und von landwirtschaftlichen Körper-
schaften anerkannte Saatkartoffeln sind auf Anfordern tunlichst an diejenigen
Stellen und Personen zu vermitteln, die bisher diese Saatkartoffeln bezogen haben.
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Die Ausfuhr von Saatkartoffeln aus einem Kommunalverband in einen
anderen Kommunalverband bedarf der Genehmigung des Kommunalverbandes,
Reichs-Gesetzbl. 1916. 293
Ausgegeben zu Berlin den 18. November 1916.