Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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aus dem die Saatkartoffeln ausgeführt werden sollen, oder der Genehmigung der 
von der Landeszentralbehörde sonst bestimmten Stelle. 
Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die für den Kommunalverband, 
aus dem die Saatkartoffeln ausgeführt werden sollen, zuständige landwirtschaft- 
liche Berufsvertretung oder die von der Landeszentralbehörde bestimmte ahnliche 
Stelle und die für diesen Kommunalverband zuständige Vermittlungsstelle (6 . 
der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung vom 26. Juni 1916, Reichs- 
Gesetzbl. S. 590) die Ausfuhr verlangen. 
4 
Die Bestimmungen der Bekanntmachung über die Festsetzung der Höchs- 
preise für Kartoffeln und die Preisstellung für den Weiterverkauf vom 13. Jub 
1916 eichs-Gesetzbl. S. 696) gelten bis zum 15. Mai 1917 nicht für Saat- 
kartoffeln. 
5 
Die Landeszentralbehörden erlassen die Bestimmungen zur Ausführung 
dieser Verordnung. Sie bestimmen, wer als Kommunalverband und als land- 
wirtschaftliche Berufsvertretung im Sinne dieser Verordnung anzusehen ist. Sie 
können anordnen, daß die den Kommunalverbänden auferlegten Verpflichtungen 
durch deren Vorstand zu erfüllen sind. 
6 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu eintausend- 
fünfhundert Mark wird bestraft: 
1. wer Saatkartoffeln der Vorschrift des § 1 zuwider absetzt; 
2. wer Saatkartoffeln ohne die nach § 3 erforderliche Genehmigung ausführt. 
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare 
Handlung bezieht, eingezogen werden, unabhängig davon, ob sie dem Täter 
gehören oder nicht. 
87 
Die Bekanntmachung, betreffend Saatkartoffeln, vom 14. September 1916 
(Reichs-Gesetzbl. S. 1031) wird aufgehoben. 
88 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 16. November 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
 
	        
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