Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Für die Beschaffung von Papierholz zur Versorgung der Tageszeitungen 
im Deutschen Reiche mit maschinenglattem, holzhaltigen Druckpapiere sind für 
die Zeit vom 1. November 1916 bis zum 31. Oktober 1917 540 000 Festmeter 
Tannen= oder Fichtenholz alsbald zu sichern. 
Von der Holzmenge müssen zur Verfügung gestellt sein: 
bis zum 15. Januar 197 . . .. 180 000 Festmeter 
bis zum 1. April 11177 . . . . ... 180 000 » 
bis zum 1. Juli 1917 .. . . .. ... 180000 - 
Der Reichskanzler kann die Holzmengen herabsetzen und die Termine 
hinausschieben. 
Diese Holzmengen werden von dem Reichskanzler für das ganze Wirt- 
schaftsjahr im voraus auf die einzelnen Bundesstaaten und Elsaß-Lothringen 
nach der Bevölkerungszahl umgelegt. 
*3 
Die umgelegten Holzmengen müssen in Papierholz mittlerer Art und Güte 
an einem zur Abfuhr solchen Holzes geeigneten Wege zur Verfügung gestellt 
werden. Sovweit es ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist, sollen die Holz- 
mengen an einem Orte zur Verfügung gestellt werden, von dem aus sie mit der 
Bahn oder zu Wasser versandt werden können. 
Die Reichsstelle für Papierholz hat die zur Verfügung gestellten Holz- 
mengen unverzüglich abzunehmen. 
Sie muß auch größere Mengen, als der Lieferungspflicht eines Bundes- 
staats oder Elsaß-Lothringens zu einem bestimmten Termin entspricht, oder zu 
früheren Jeitpunkten, als umgelegt ist, abnehmen, wenn ihr die Mengen zwei 
Wochen vorher mitgeteilt sind und dadurch die gesamte lieferungspflichtige Menge 
des Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens nicht überschritten wird. 
— 
4 
Die Reichsstelle für Papierholz hat für die von ihr abgenommenen Holz- 
mengen der Landesbehörde einen angemessenen Ubernahmepreis zu zahlen. Dieser 
Preis darf einschließlich der Beförderungskosten bis zum Abnahmcorte (& 3 Abs. 1) 
die vom Reichskanzler festgesetzten Preise nicht übersteigen. Die Festsetzung erfolgt
	        
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