Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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* 12 
Der Besitzer hat die Vorräte, die er freihändig übereignet hat oder die bei 
ihm enteignet sind, zu verwahren und pfleglich zu behandeln, bis der Erwerber 
sie in seinen Gewahrsam übernimmt. 
III. Bewirtschaftung der Kohlrüben und Derbrauchsregelung 
'* 13 
Die Reichskartoffelstelle hat für die Deckung des Bedarfs an Kohlrüben, 
die als Ersatz für fehlende Kartoffeln erforderlich sind, zu sorgen. Sie kann sich 
hierbei der Hilfe der nach 97 der Bekanntmachung über die Kartoffelversorgung 
vom 26. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 590) eingerichteten Vermittlungsstellen. 
sowie der Kommunalverbände bedienen. Diese haben ihr auf Verlangen Aus- 
kunft zu geben und sind an ihre Weisungen gebunden. Die Reichskartoffelstelle 
trifft die näheren Bestimmungen über den Erwerb und kann die näheren Be- 
dingungen für die Lieferung festsetzen. 
E 14 
Die Kommunalverbände, denen durch die Reichskartoffelstelle Kohlrüben 
zugewiesen werden, haben deren Verbrauch in ihrem Bezirke zu regeln. Dabei 
ist grundsätzlich davon auszugehen, daß zwei Teile Kohlrüben einem Teile Kar- 
toffeln gleichstehen. 
15 
Der Reichskanzler, die Landeszentralbehörden oder die von diesen bestimmten 
Behörden können die Art der Regelung (§ 14) vorschreiben; die Landeszentral- 
behörden oder die von diesen bestimmten Behörden können die Regelung für 
sämtliche oder einzelne Kommunalverbände selbst vornehmen. 
*16 
Die Kommunalverbände können in ihren Bezirken Lagerräume für die 
Lagerung der Vorräte in Anspruch nehmen. Die Vergütung setzt die höhere 
Verwaltungsbehörde endgültig fest. 
*17 
Die Kommnnalverbände können den Gemeinden die Regelung des Ver- 
brauchs für den Bezirk der Gemeinde übertragen. Soweit den Gemeinden die 
Regelung des Verbrauchs übertragen wird, gelten die 99 14 bis 16 für die Ge- 
meinden entsprechend. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 
10 000 Einwohner haben, können die Ubertragung verlangen. 
18 
Über Strettigkeiten, die bei der Verbrauchsregelung (&& 14 bis 17) ent. 
stehen, entscheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig.
	        
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