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IV. Schlußbestimmungen
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Die Landeszentralbehörden erlassen die erforderlichen Ausführungsbestim—
mungen. Sie bestimmen, wer als Gemeinde, als Kommunalverband, als zu-
ständige Behörde und als höhere Verwaltungsbehörde im Sinne dieser Verord-
nung anzusehen ist. Sie können bestimmen, daß die den Kommunalverbänden und
Gemeinden übertragenen Anordnungen durch deren Vorstände erfolgen.
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Der Reichskanzler kann Ausnahmen von den Vorschriften dieser Verordnung
zulassen.
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Mit Gefängnis bis zu einem Jahre und mit Geldstrafe bis zu zehntausend
Mark oder mit einer dieser Strafen wird bestraft:
1. wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte beiseiteschafft, insbesonderc aus
dem Bezirke des Kommunalverbandes, für den sie beschlagnahmt sind,
entfernt, sie beschädigt, zerstört, verfüttert, verarbeitet, verarbeiten läßt,
zur Verarbeitung annimmt oder verbraucht;
wer unbefugt beschlagnahmte Vorräte verkauft, kauft oder ein anderes
Veräußerungs= oder Erwerbsgeschäft über sie abschließt;
3. wer die zur Erhaltung der Vorräte erforderlichen Handlungen G# 3)
pflichtwidrig unterläßt;
4. wer eine ihm nach 9 2 Abs. 3 und § 4 obliegende Anzeige nicht in
der gesetzten Frist erstattet oder wissentlich unvollständige oder unrichtige
Angaben macht;
5. wer der Verpflichtung des § 12, Vorräte zu verwahren und pfleglich
zu behandeln, zuwiderhandelt;
6. wer den Anordnungen zuwiderhandelt, die eine Landeszentralbehörde,
eine von dieser bestimmte Behörde, ein Kommunalverband oder eine
Gemeinde, der die Regelung ihres Verbrauchs übertragen ist, nach
den Vorschriften dieser Verordnung erlassen hat.
Neben der Strafe können die Gegenstände, auf die sich die strafbare
Handlung bezieht, ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eir-
gezogen werden.
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Diese Verordnung tritt mit dem 4. Dezember 1916 in Kraft.
Berlin, den 1. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.