— 1323 —
Reichs-Gesetzblatt
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mann-
schaften. S. 1323. — Bekanntmachung über Rohzucker und Suckerrüben im Betriebsjahr 1917/18.
S. 1324.
(Nr. 5589) Bekanntmachung, betreffend die Unterstützung von Familien in den Oienst ein-
getretener Mannschaften. Vom 3. Dezember 1916.
D.- Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung, betreffend Abänderung der Bundesrats-
verordnung vom 21. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 55), betreffend die Unter-
stützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften, erlassen:
1. Dem 4 werden als Abs. 2 und 3 folgende Bestimmungen eingefügt:
Für die Monate November 1916 bis einschließlich April 1917
werden die im Abs. 1 bezeichneten Mindestsätze auf monatlich 20 Mark
für die Ehefrauen und auf monatlich 10 Mark für die sonstigen
Verechtigten festgesetzt.
Die Beträge, welche die bisherigen Sätze übersteigen, werden für
die Monate November und Dezember 1916 zusammen mit der zweiten
Halbmonatsrate im Dezember 1916 ausgezahlt.
2. Folgende Bestimmung tritt als 9 12 hinzu:
Die Familien der aus dem Heeresdienst entlassenen Mannschaften
I des Gesetzes, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst
. Februar 1888
M 9 .
eingetretener Mannschaften vom 4. August 701 und § 1 der Ver
ordnung) erhalten noch eine Halbmonatzrate nach dem Tage der Ent-
lassung als außerordentliche Unterstützung.
Diese Bestimmung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1916 in Kraft.
Berlin, den 3. Dezember 1916.)
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Reichs-Gesebl. 1916.
Ausgegeben zu Verlin den 4. Dezember 1916.
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