Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1323 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst eingetretener Mann- 
schaften. S. 1323. — Bekanntmachung über Rohzucker und Suckerrüben im Betriebsjahr 1917/18. 
S. 1324. 
  
  
  
  
  
  
(Nr. 5589) Bekanntmachung, betreffend die Unterstützung von Familien in den Oienst ein- 
getretener Mannschaften. Vom 3. Dezember 1916. 
D.- Bundesrat hat auf Grund des & 3 des Gesetzes über die Ermächtigung des 
Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung, betreffend Abänderung der Bundesrats- 
verordnung vom 21. Januar 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 55), betreffend die Unter- 
stützung von Familien in den Dienst eingetretener Mannschaften, erlassen: 
1. Dem 4 werden als Abs. 2 und 3 folgende Bestimmungen eingefügt: 
Für die Monate November 1916 bis einschließlich April 1917 
werden die im Abs. 1 bezeichneten Mindestsätze auf monatlich 20 Mark 
für die Ehefrauen und auf monatlich 10 Mark für die sonstigen 
Verechtigten festgesetzt. 
Die Beträge, welche die bisherigen Sätze übersteigen, werden für 
die Monate November und Dezember 1916 zusammen mit der zweiten 
Halbmonatsrate im Dezember 1916 ausgezahlt. 
2. Folgende Bestimmung tritt als 9 12 hinzu: 
Die Familien der aus dem Heeresdienst entlassenen Mannschaften 
I des Gesetzes, betreffend die Unterstützung von Familien in den Dienst 
. Februar 1888 
M 9 . 
eingetretener Mannschaften vom 4. August 701 und § 1 der Ver 
ordnung) erhalten noch eine Halbmonatzrate nach dem Tage der Ent- 
lassung als außerordentliche Unterstützung. 
Diese Bestimmung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 1916 in Kraft. 
Berlin, den 3. Dezember 1916.) 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
  
Reichs-Gesebl. 1916. 
Ausgegeben zu Verlin den 4. Dezember 1916. 
804
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.