Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1327 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
Añ̃ 274 
Inhalt: Verordnung über Höchstpreise für Haser und Gerste. S. 1327. 
  
  
  
(Nr. 5591) Verordnung über Höchstpreise für Hafer und Gerste. Vom 4. Dezember 1916. 
Auf Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der 
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 401) wird folgende Ver- 
ordnung erlassen: 
Artikel 1 
Der durch § 1 Abs. 1 der Verordnung über Höchstpreise für Hafer vom 
24. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 826) in der Fassung der Verordnung vom 
18. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1048) festgesetzte Höchstpreis von zwei- 
hundertachtzig Mark für die Tonne inländischen Hafers beim Verkaufe durch den 
Erzeuger gilt bis zum 31. Januar 1917 einschließlich. 
Soweit nach diesem Zeitpunkt geliefert wird, darf der Preis zweihundert- 
fünfzig Mark für die Tonne nicht übersteigen. 
Der Preis von zweihundertachtzig Mark für die Tonne darf bei Lieferungen 
an die Heeresverwaltung auf Antrag auch noch bezahlt werden, wenn die Ab- 
lieferung oder Verladung des rechtzeitig ausgedroschenen Hafers aus Gründen, 
die der Lieferungspflichtige nicht zu vertreten hat und die außerhalb seines 
Betriebs liegen, bis zum 31. Januar 1917 nicht hat erfolgen können. Der 
Antrag muß bis zum 28. Februar 1917 einschließlich bei den Empfangsstellen 
gestellt werden. Uber alle Streitigkeiten wegen der Jahlung des Preises ent- 
scheidet die höhere Verwaltungsbehörde endgültig. Als höhere Verwaltungsbehörde 
gilt die auf Grund des 9 24 der Verordnung über Hafer aus der Ernte 1916 
vom 6. Juli 1916 (Reichs--Gesetzbl. S. 811) bestimmte Behörde. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 305 
Ausgegeben zu Berlin den 5. Dezember 1916.
	        
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