Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1328 — 
Artikel 2 
Der durch § 1 der Verordnung über Hochstpreise für Gerste vom 
211. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 824) in der Fassung der Verordnung vom 
18. September 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1049) festgesetzte Höchstpreis von zwei- 
hundertachtzig Mark für die Tonne inländischer Gerste beim Verkaufe durch den 
Erzeuger gilt bis zum 10. Dezember 1916 einschließlich. 
Soweit nach diesem Zeitpunkt geliefert wird, darf der Preis zweihundert- 
fünfzig Mark für die Tonne nicht übersteigen. 
Artikel 3 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 4. Dezember 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
  
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.
	        
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