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der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer besteht. Je zwei dieser Vertreter sind
ständig, die übrigen sind aus der Berufsgruppe zu entnehmen, welcher der
beteiligte Hilfsdienstpflichtige angehört. Erkennt der Ausschuß nach Untersuchung
des Falles an, daß ein wichtiger Grund für das Ausscheiden vorliegt, so stellt er
eine Bescheinigung aus, die in ihrer Wirkung die Vescheinigung des Arbeit-
gebers ersetzt.
Als wichtiger Grund soll insbesondere eine angemessene Verbesserung der
Arbeitsbedingungungen im vaterländischen Hilfsdienst gelten.
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Die Anweisung für das Verfahren bei den in § 4 Abs. 2, 97 Abs. 2, 9 9
Abs. 2 bezeichneten Ausschüssen erläßt das Kriegsamt.
Für die Berufung der Vertreter der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer in
die Ausschüsse (I 5, 6, 97 Abs. 2, § 9 Abs. 2) durch das Kricgsamt sind Vor-
schlagslisten wirtschaftlicher Organisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer
einzuholen.
Soweit zur Wahrnehmung der Obliegenheiten der in § 9 Abs. 2 bezeich-
neten Ausschüsse bereits ähnliche Ausschüsse (Kriegsausschüsse usw.) bestehen, können
sie mit Justimmung des Kriegsamts an die Stelle jener Ausschüsse treten.
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In allen für den vaterländischen Hilfsdienst tätigen Betrieben, für die
Titel VII der Gewerbeordnung gilt und in denen in der Regel mindestens fünfzig
Arbeiter beschäftigt werden, müssen ständige Arbeiterausschüsse bestehen.
Soweit für solche Betriebe ständige Arbeiterausschüsse nach 6 134h der
Gewerbeordnung oder nach den Berggesetzen nicht bestehen, sind sie zu errichten.
Die Mitglieder dieser Arbeiterausschüsse werden von den volljährigen Arbeitern
des Betriebs oder der Betriebsabteilung aus ihrer Mitte in unmittelbarer und
geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Das Nähere
bestimmt die Landeszentralbehörde.
Nach denselben Grundsätzen und mit den gleichen Befugnissen sind in
Betrieben der im Abs. 1 bezeichneten Art mit mehr als fünfzig nach dem Ver-
sicherungsgesetze für Angestellte versicherungspflichtigen Angestellten besondere Aus-
schusse (Angestelltenausschüsse) für diese Angestellten zu errichten.
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Dem Arbeiterausschuss e liegt ob, das gute Einvernehmen innerhalb der
Arbeiterschaft des Betriebs und ziischen der Arbeiterschaft und dem Arbeitgeber