Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1341 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
Nr.  217 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Verjährung rückständiger Beiträge nach § 29 der Reichsversicherungs- 
ordnung. S. 1341. — Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Verordnung, betreffend 
die Einschränkung der Arbeitszeit in Betrieben, in denen Schuhwaren hergestellt werden. S. 1342.— 
Druckfehlerberichtigung. S. 1342. 
  
  
(Nr. 5596) Bekanntmachung, betreffend Verjährung rückständiger Beiträge nach § 29 der 
Reichsversicherungsordnung. Vom 2. Dezember 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Die im § 29 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung für die Verjährung 
des Anspruchs auf Rückstände bestimmte Frist läuft, soweit sie nicht durch § 4 
der Bekanntmachung über die Anrechnung von Militärdienstzeiten und die Erhal- 
tung von Anwartschaften in der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung vom 
23. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 845) bereits verlängert ist, nicht vor 
dem Schlusse des Kalenderjahrs ab, das dem Jahre folgt, in welchem der Krieg 
beendet ist. Dies gilt nicht für solche Ansprüche auf Rückstände, welche am 
Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits verjährt sind. 
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 2. Dezember 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
Reichs-Gesetzbl. 1916. 308 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Dezember 1916.