— 1341 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
AM. 217
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Verjährung rückständiger Beiträge nach § 29 der Reichsversicherungs-
ordnung. S. 1341. — Bekanntmachung über das Außerkrafttreten der Verordnung, betreffend
die Einschränkung der Arbeitszeit in Betrieben, in denen Schuhwaren hergestellt werden. S. 1312.—
Druckfehlerberichtigung. S. 1342.
(Nr. 5596) Bekanntmachung, betreffend Verjährung rückständiger Beiträge nach § 29 der
Reichsversicherungsordnung. Vom 2. Dezember 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Die im § 29 Abs. 1 der Reichsversicherungsordnung für die Verjährung
des Anspruchs auf Rückstände bestimmte Frist läuft, soweit sie nicht durch § 4
der Bekanntmachung über die Anrechnung von Militärdienstzeiten und die Erhal-
tung von Anwartschaften in der Invaliden= und Hinterbliebenenversicherung vom
23. Dezember 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 845) bercits verlängert ist, nicht vor
dem Schlusse des Kalenderjahrs ab, das dem Jahre folgt, in welchem der Krieg
beendet ist. Dies gilt nicht für solche Ansprüche auf Rückstände, welche am
Tage des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits verjährt sind.
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
Berlin, den 2. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Reichs-Gesetzbl. 1916. 308
Ausgegeben zu Berlin den 8. Dezember 1916.