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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
A 278
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Erhebungen über Trocknungseinrichtungen. S. 1843.
(Nr. 5598) Bekanntmachung, betreffend Erhebungen über Trocknungseinrichtungen. Vom
7. Dezember 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
§ 1
Alle Besitzer von Darren mit mehr als 100 Quadratmeter Darrfläche und
von maschinell angetriebenen Trocknungseinrichtungen für landwirtschaftliche Er-
zeugnisse haben der Zentralstelle für das Trocknungswesen in Berlin in der Beit
vom 20. bis 31. Dezember 1916 über Art, Lage, Größe und Leistungsfähigkeit
ihrer Anlage, über die in den letzten drei Betriebsjahren (§ 3) verarbeitete Menge,
Art und Herkunft von Rohware und hergestellter Trockenware sowie über die Ver-
wendung der Trockenware die erforderlichen Angaben zu machen.
Die Angaben haben sich auch auf die vorhandenen Vorräte in Rohware
und Trockenware, auf Nebenfabrikate, auf den Umfang der ausgeführten Lohn—
trocknung, auf Anlagenwerte, Abschreibungen und Heizstoffverbrauch sowie bei
gemeinschaftlich betriebenen Anlagen auf die Jahl der Mitglieder, Lieferanten
und vertraglich zu liefernden flichtmengen von Nohware zu erstrecken. Soweit
Bücher nicht geführt sind, müssen die Angaben erfahrungsgemäß und nach bestem
Wissen gemacht werden.
§ 2
Die erforderlichen Anzeigen sind auf Fragebogen, die von der Zentralstelle
für das Trocknungswesen mit Justimmung des Reichskanzlers vorgeschrieben
werden, zu erstatten. Die Fragebogen sind vom Meldepflichtigen & 1) bei den
unteren Verwaltungsbehörden einzufordern, genau auszufüllen und innerhalb der
angegebenen Frist (§ 1) unterschrieben der Zentralstelle für das Trocknungswesen
einzusenden.
Reichs-Gesetzbl. 1916. 309
Ausgegeben zu Berlin den 8. Dezember 1916.