Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1343 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
  
Nr. 278 
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend Erhebungen über Trocknungseinrichtungen. S. 1343. 
  
  
  
(Nr. 5598) Bekanntmachung, betreffend Erhebungen über Trocknungseinrichtungen. Vom 
7. Dezember 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
§ 1 
Alle Besitzer von Darren mit mehr als 100 Quadratmeter Darrfläche und 
von maschinell angetriebenen Trocknungseinrichtungen für landwirtschaftliche Er- 
zeugnisse haben der Zentralstelle für das Trocknungswesen in Berlin in der Zeit 
vom 20. bis 31. Dezember 1916 über Art, Lage, Größe und Leistungsfähigkeit 
ihrer Anlage, über die in den letzten drei Betriebsjahren (§ 3) verarbeitete Menge, 
Art und Herkunft von Rohware und hergestellter Trockenware sowie über die Ver- 
wendung der Trockenware die erforderlichen Angaben zu machen. 
Die Angaben haben sich auch auf die vorhandenen Vorräte in Rohware 
und Trockenware, auf Nebenfabrikate, auf den Umfang der ausgeführten Lohn- 
trocknung, auf Anlagenwerte, Abschreibungen und Heizstoffverbrauch sowie bei 
gemeinschaftlich betriebenen Anlagen auf die Zahl der Mitglieder, Lieferanten 
und vertraglich zu liefernden Pflichtmengen von Rohware zu erstrecken. Soweit 
Bücher nicht geführt sind, müssen die Angaben erfahrungsgemäß und nach bestem 
Wissen gemacht werden. 
§ 2 
Die erforderlichen Anzeigen sind auf Fragebogen, die von der Zentralstelle 
für das Trocknungswesen mit Zustimmung des Reichskanzlers vorgeschrieben 
werden, zu erstatten. Die Fragebogen sind vom Meldepflichtigen (§ 1) bei den 
unteren Verwaltungsbehörden einzufordern, genau auszufüllen und innerhalb der 
angegebenen Frist (§ 1) unterschrieben der Zentralstelle für das Trocknungswesen 
einzusenden. 
Reichs-Gesetzbl. 1916. 309 
Ausgegeben zu Berlin den 8. Dezember 1916.