Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Bei Gerste eigener Ernte gilt als Einstandspreis der von der Reichs-Gersten- 
gesellschaft m. b. H. in Berlin zur Zeit des Vertragsabschlusses für Gerste 
gleicher Beschaffenheit gezahlte Preis. Brauereien, die ihr Malzkontingent unter 
gleichzeitiger Lieferung von Gerste eigener Ernte zu übertragen beabsichtigen, haben 
mit dem nach 9 1 zu stellenden Antrag der Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H., 
Vermittlungsstelle für Kontingentübertragung, eine Probe ihrer Gerste zur Be- 
wertung einzusenden. Für Malz, das eine Brauerei in eigener Mälzerei her- 
gestellt hat, ist kein höherer Mälzungslohn als 6/50 Mark für hundert Kilogramm 
Malz zu entrichten. 
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Die Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H., Vermittlungsstelle für Kontingent- 
übertragung, benachrichtigt die erwerbende und die veräußernde Brauerei unver- 
züglich von der Zuteilung und fordert die erwerbende Brauerei gleichzeitig zur 
Einzahlung des Preises auf. Nach dessen Eingang ergeht an die veräußernde 
Brauerei die Aufforderung, der erwerbenden Brauerei Malz, Gerste oder Weizen, 
die mitgeliefert werden sollen, zu liefern. 
Zugleich veranlaßt die Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H., Vermittlungsstelle 
für Kontingentübertragung, bei der für die veräußernde Brauerei zuständigen 
Steuerbehörde oder Steuerhebestelle, unter Mitteilung der erwerbenden Brauerei 
und der für diese zuständigen Steuerbehörde oder Steuerhebestelle, die Abschreibung 
des Kontingents. Falls Malz, Gerste oder Weizen mitgeliefert werden soll, 
nimmt die Steuerbehörde oder Steuerhebestelle die Abschreibung erst vor, wenn 
die veräußernde Brauerei nachweist, daß sie der erwerbenden Brauerei das Malz, 
die Gerste oder den Weizen geliefert hat. 
Die erfolgte Abschreibung teilt sie in jedem Falle der für die erwerbende 
Brauerei zuständigen Steuerbehörde oder Steuerhebestelle mit. 
Diese bewirkt die Zuschreibung und teilt der Reichs-Gerstengesellschaft 
m. b. H., Vermittlungsstelle für Kontingentübertragung, die erfolgte Zuschreibung 
mit unter Angabe 
a) der veräußernden und erwerbenden Brauerei, 
b) der Menge des übertragenen Malz= und Gerstenkontingents, 
Jc) des Zeitraums, für den das übertragene Malzkontingent festgesetzt ist, 
0) der etwa mitgelieferten Menge Malz, Gerste oder Weizen. 
Die Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H., Vermittlungsstelle für Kontingent.= 
übertragung, bewirkt die Auszahlung des Kaufpreises an den Veräußerer und be- 
nachrichtigt die Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H., Kontingentabteilung, von dem 
Ubergange des Gerstenkontingents, oder die Weizenbeschaffungsstelle des Deutschen 
Brauerbundes davon, daß die entsprechende Menge Weizen an den Erwerber zu 
liefern ist. Die von der Jahlung des Kaufpreises an die Reichs-Gerstengesell- 
schaft m. b. H., Vermittelungsstelle für Kontingentübertragung, bis zur Auszahlung 
an den Veräußerer erwachsenen Zinsen verbleiben der Reichs-Gerstengesellschaft 
M. b. H., Vermittlungsstelle für Kontingentübertragung.
	        
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