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Die Beleuchtung der Schaufenster, der Läden und der sonstigen zum
Verkauf an das Publikum bestimmten Räume ist auf das unbedingt erforderliche
Maß einzuschränken. Das gleiche gilt für Gast-, Speise· und Schankwirtschaften,
Cafes, Theater, Lichtspielhäuser, Räume, in denen Schaustellungen stattfinden,
sowie für öffentliche Vergnügungsstätten aller Art. Die Polizeibehörden sind
berechtigt, die erforderlichen Anordnungen zu treffen. «
Die Außenbeleuchtung von Schaufenstern und von Gebäuden zu gewerb-
lichen Jwecken ist verboten. Ausnahmen können von den Polizcibehörden zu-
gelassen werden. Die Bestimmung im Abs. 1 Satz 1 hat hierbei Anwendung
zu finden.
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Die Beleuchtung der öffentlichen Straßen und Plätze ist bis auf das zur
Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit notwendige Maß eceinzuschränken
Die Polizeibehörden sind berechtigt, die erforderlichen Anordnungen n
treffen.
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Die elektrischen Straßenbahnen und straßenbahnähnlichen Kleinbahnen haben
ihren Betrieb soweit einzuschränken, wie es sich irgend mit den Verkehrsverhält=
nissen vereinbaren läßt.
Die Aufsichtsbehörden können die entsprechenden Anordnungen treffen.
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Die dauernde Beleuchtung der gemeinsamen Hausflure und Treppen in
Wohngebäuden ist nach 9 Uhr abends verboten.
Die zuständigen Polizeibehörden sind berechtigt, Ausnahmen zu gestatten.
(8
Wer den Vorschriften der 996 1 bis 3, & 4 Abs. 2 Satz 1, 9 7 oder den
auf Grund des 9 4 Abs. 1, der 9/ 5, 6 getroffenen Anordnungen zuwiderhandelt)
wird mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark oder mit Haft oder mit Gefängnis
bis zu drei Monaten bestraft.
(9
Diese Verordnung tritt mit dem 15. Dezember 1916, die Vorschrift in
&2 jedoch mit dem 1. Januar 1917 in Kraft.
Der Reichskanzler bestimmt den Tag ihres Außerkrafttretens.
Berlin, den 11. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanftalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.