— 1357 —
Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
J 282
Inhalt: Bekanntmachung über Pferdefleisch. S. 1357.
(Nr. 5604) Bekanntmachung über Pferdefleisch. Vom 13. Dezember 1916.
A# Grund der Bekanntmachung über Kriegsmaßnahmen zur Sicherung der
Volksernährung vom 22. Mai 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 401) wird verordnet:
81
Die Preise für Pferdefleisch dürfen im Kleinhandel bei der Abgabe an den
Verbraucher folgende Beträge nicht übersteigen:
für 1 Pfund Lendenbratfleisch, Leber, Frischwurst oder Fett 1,80 Mark,
für 1 Pfund Muskelfleisch, ausgenommen Lendenbratfleisch,
ohne Knohen .. . .. . ... 1,60 „
für 1 Pfund Herz und Eingeweide, Kopffleisch und andere
geringere Sorten Fleisch, ausgenommen Leber 1#0 „
für 1 Pfund Knohen .. O,20 »
82
Zur Berücksichtigung der besonderen Marktverhältnisse in den verschiedenen
Wirtschaftsgebieten können die Landeszentralbehörden oder die von ihnen bestimmten
Behörden für ihren Bezirk oder Teile ihres Bezirkes niedrigere Höchstpreise, als
im 91 festgesetzt sind, festsetzen.
3
Die Kommunalverbände können den Verkehr mit Pferden, die zur Schlach.
tung bestimmt sind, und mit Pferdefleisch sowie den Verbrauch von Pferdefleisch
regeln. Sie können den Gemeinden die Regelung für die Gemeindebczirke über-
tragen. Gemeinden, die nach der letzten Volkszählung mehr als 10 000 Ein-
wohner hatten, können die Ubertragung verlangen.
Reichs-Gesetbl. 1916. 313
Ausgegeben zu Berlin den 11. Dezember 1916.