Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1364 — 
Der Schuldner soll ohne Justimmung der Aufsichtsperson weder unent- 
geltliche Verfügungen oder Verfügungen über Grundstücke und Rechte an Grund- 
stücken vornehmen, noch Ansprüche befriedigen oder sicherstellen, noch andere als 
solche Verbindlichkeiten eingehen, die zur Fortführung des Geschäfts oder zu einer 
bescheidenen Lebensführung des Schuldners und seiner Familie erforderlich sind. 
Auf Antrag der Aufsichtsperson kann das Gericht dem Schuldner be- 
sondere Verpflichtungen zur Sicherung der Gläubiger auferlegen. 
84 
Von dem Verfahren werden vorbehaltlich der im §9 13 bestimmten Aus- 
nahmen alle persönlichen Gläubiger betroffen, die einen vermögensrechtlichen An- 
spruch gegen den Schuldner haben. 
(5 
Die vorhandenen Mittel sind, soweit sie nicht zur Fortführung des Geschäfts 
und zu einer bescheidenen Lebensführung des Schuldners und seiner Familie er- 
forderlich sind, zur Befriedigung der Gläubiger zu verwenden, auch soweit die 
Gläubiger von dem Verfahren nicht betroffen werden. Die Reihenfolge der Be- 
friedigung wird von der Aufsichtsperson unter entsprechender Anwendung der 
Grundsätze der Konkursordnung bestimmt;) Abweichungen von diesen Grundsätzen 
sind nur mit Zustimmung des Gerichts zulässig. 
(6 
Während der Dauer der Geschäftsaufsicht darf das Konkursverfahren über 
das Vermögen des Schuldners nicht eröffnet werden. 
Arreste und Jwangsvollstreckungen in das Vermögen des Schuldners finden 
zugunsten der Gläubiger, die von dem Verfahren betroffen werden, nicht statt. 
Zu ihren Gunsten darf in Ansehung der Grundstücke des Schuldners sowie der 
für den Schuldner eingetragenen Rechte an Grundstücken oder an eingetragenen 
Rechten eine Vormerkung auf Grund einer, einstweiligen Verfügung nicht ein- 
getragen werden; das gleiche gilt von der Eintragung einer Vormerkung in An- 
sehung eines Schiffspfandrechts. 
87 
Die Verjährung des Anspruchs eines Gläubigers, der von dem Verfahren 
betroffen wird, ist während der Dauer der Geschäftsaufsicht gehemmt. 
88 
Ein Gläubiger, der von dem Verfahren betroffen wird, kann während der 
Dauer der Geschäftsaufsicht seine Forderung gegen den Schuldner nicht aufrechnen,
	        
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