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1. wenn er dem Schuldner erst nach der Anordnung der Geschäftsaufsicht
etwas schuldig geworden ist;
2. wenn er dem Schuldner vor der Anordnung der Geschäftsaufsicht etwas
schuldig war und erst nachher seine Forderung erworben hat.
X
Wenn ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Anordnung der Geschäftsaufsicht
von dem Schuldner und von dem anderen Teile noch nicht oder noch nicht voll—
ständig erfüllt ist, so kann der Schuldner mit Ermächtigung des Gerichts die
Erfüllung ablehnen. Die Ermächtigung soll nur erteilt werden, wenn die Nicht—
erfüllung des Vertrags zur Erreichung des Zweckes der Geschäftsaufsicht geboten
ist und dem anderen Teile keinen unverhältnismäßigen Nachteil bringt.
Lehnt der Schuldner die Erfüllung ab, so kann der andere Teil Schadens—
ersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
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Hatte der Schuldner vor der Anordnung der Geschäftsaufsicht einen Gegen—
stand gemietet oder gepachtet, so kann er das Miet= oder Pachtverhältnis mit
Ermächtigung des Gerichts kündigen. Die Vorschrift des 9 9 Abs. 1 Satz 2
ist entsprechend anzuwenden. Die Kündigungsfrist ist, falls keine kürzere Frist
bedungen war, die gesetzliche.
Kündigt der Schuldner, so kann der andere Teil Ersatz des ihm durch die
Aufhebung des Vertrags entstehenden Schadens verlangen. Das dem Vermieter
und dem Verpächter nach den 99 559, 581, 585 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
zustehende Pfandrecht kann in Ansehung des Schadensersatzanspruchs nicht geltend
gemacht werden.
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Ein in dem Haushalt, Wirtschaftsbetrieb oder Erwerbsgeschäfte des
Schuldners angetretenes Dienstverhältnis kann von dem Schuldner mit Er-
mächtigung des Gerichts gekündigt werden. Die Vorschrift des § 9 Abs. 1 Satz 2
ist entsprechend anzuwenden. Die Kündigungsfrist ist, falls keine kürzere Frifst
bedungen war, die gesetzliche.
Kündigt der Schuldner, so kann der andere Teil Ersatz des ihm durch die
Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verlangen.
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Erhebt ein Gläubiger, der von dem Verfahren betroffen wird, während der
Dauer der Geschäftsaufsicht Klage auf Leistung, so fallen ihm die Prozeßkosten
zur Last, wenn der Schuldner den Anspruch sofort anerkennt. Dies gilt nicht,
wenn der Gläubiger bei der Erhebung der Klage die Geschäftsaufsicht nicht kannte
oder aus besonderem Grunde an alsbaldiger Erlangung des Urteils ein berech-
tigtes Interesse hattce.