Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Die Festsetzung erfolgt durch das Gericht. Gegen den Beschluß findet 
sofortige Beschwerde statt. 
(28 
Die Aufsichtsperson hat darauf Bedacht zu nehmen, daß der Geschäftsbetrieb 
des Schuldners tunlichst aufrechterhalten und sein Vermögen nicht geschmälert wird. 
Sie hat die Ursachen der Jahlungsunfähigkeit oder der Uberschuldung zu ermitteln, 
die geschäftlichen Verhältnisse des Schuldners zu prüfen und dem Gericht unver- 
züglich zu berichten, sobald sie die erforderliche Ubersicht erlangt hat. 
Das Gericht bestimmt, in welcher Weise und in welchen Zeiträumen die 
Aufsichtsperson weitere Berichte zu erstatten hat. 
Jeder Bericht soll eine Außerung darüber enthalten, ob die Voraussetzungen 
für eine Fortdauer der Geschäftsaufsicht noch vorliegen. 
829 
In Streitfällen über die Verwendung der vorhandenen Mittel und in 
Streitfällen, die sich aus Anordnungen der Aufsichtsperson zwischen ihr und dem 
Schuldner ergeben, sowie bei Meinungsverschiedenheiten mehrerer Aufsichtspersonen 
entscheidet das Gericht. 
830 
Das Gericht kann, wenn der Umfang der Geschäfte es erfordert, aus der 
Zahl der Gläubiger oder ihrer Vertreter einen Gläubigerbeirat bestellen. Es 
kann die Bestellung zum Mitglied des Beirats widerrufen. 
Auf die Mitglieder des Beirats sind die Vorschriften des § 24 entsprechend 
anzuwenden. 
531 
Die Mitglieder des Beirats haben die Aufsichtsperson in ihren Obliegen— 
heiten zu unterstützen und zu beraten. Sie können sich von dem Gange der 
Geschäfte unterrichten, die Bücher und Schriften der Aufsichtsperson und des 
Schuldners einsehen und den Bestand der Kasse untersuchen. Der Beirat ist 
berechtigt, von der Aufsichtsperson Auskunft über die Lage der Sache und die 
Geschäftsführung zu verlangen. 
(32 
Ein Beschluß des Beirats ist gültig, wenn die Mchrheit der Mitglieder 
an der Beschlußfassung teilgenommen hat und der Beschluß mit absoluter Mehr- 
heit der abgegebenen Stimmen gefaßt ist. 
4. Zwangsvergleich 
#33 
Auf Antrag eines Schuldners, der unter Geschäftsaufsicht steht, kann zwischen 
ihm und seinen Gläubigern ein Zwangsvergleich zur Abwendung des Konkurses 
geschlossen werden. 
315“
	        
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