Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1372 — 
Der Antrag ist zurückzuweisen: 
1. wenn Tatsachen vorliegen, welche die Vertrauenswürdigkeit des Schuldners 
in Frage stellen; 
2. wenn den Erfordernissen des §9 41 nicht genügt ist. 
Gegen den Beschluß, durch den der Antrag zurückgewiesen wird, steht dem 
Schuldner die sofortige Beschwerde zu. 
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Bei der Entscheidung der Frage, ob die nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 zur Er- 
öffnung der Vergleichsverfahrens erforderlichen Zustimmungserklärungen vorliegen, 
sind die Gläubiger bestrittener Forderungen, soweit nicht das Bestreiten offenbar 
unbegründet ist, und die Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen nicht mit- 
zuzählen; Gläubiger, die abgesonderte Befriedigung beanspruchen können, sind zu 
dem Betrage mitzuzählen, zu dem sie nach der Angabe im Vermögensverzeichnisse 
mutmaßlich ausfallen werden. 
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Gibt das Gericht dem Antrag statt, so bestimmt es einen nicht über einen 
Monat hinauszusetzenden Vergleichstermin. 
Der Beschluß ist dem Schuldner, der Aufsichtsperson und allen Gläu— 
bigern, auch den im 9 33 Abs. 2 bezeichneten, zuzustellen. Den beteiligten Gläu- 
bigern ist mit dem Beschlusse der Vergleichsvorschlag des Schuldners mitzuteilen. 
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Die Aufsi chtsperson soll vor dem Vergleichstärmine, soweit es erforderlich 
erscheint, mit den Gläubigern verhandeln, insbesondere mit den beteiligten Gläu- 
bigern, die der Eröffnung des Vergleichsverfahrens noch nicht zugestimmt haben 
oder deren Forderungen bestritten sind. 
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In dem Vergleichstermine wird das Stimmrecht der Forderungen, soweit 
es bestritten wird, festgestellt und über den Vergleichsvorschlag verhandelt und 
abgestimmt. 
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Die Forderungen der beteiligten Gläubiger werden an der Hand des Ver— 
zeichnisses erörtert, der Schuldner hat sich darüber zu erklären. 
Soweit gegen eine Forderung weder von dem Schuldner noch von einem 
beteiligten Gläubiger noch von einer Aufsichtsperson Widerspruch erhoben wird, 
gilt sie als stimmberechtigt. Soweit widersprochen wird, ist zu erörtern, ob und 
zu welchem Betrag ein Stimmrecht gewährt wird. In Ermangelung einer 
Einigung nimmt der Gläubiger, dessen Stimmrecht streitig ist, zunächst an der 
Abstimmung teil. Stellt sich heraus, daß es für das Ergebnis der Abstimmung
	        
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