Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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auf die bestrittene Stimme ankommt, so entscheidet das Gericht; die Wirkung 
der Entscheidung beschränkt sich auf die Frage des Stimmrechts. 
In gleicher Weise entscheidet das Gericht, ob und zu welchem Betrage 
Forderungen, für die abgesonderte Befriedigung beansprucht wird, in Ansehung 
des mutmaßlichen Ausfalls, sowie Forderungen unter aufschiebender Bedingung 
zum Stimmen berechtigen. 
Der Gerichtsschreiber hat nach der Erörterung einer jeden Forderung das 
Ergebnis in das Verzeichnis der Gläubiger cinzutragen. Soweit gegen eine 
Forderung weder von dem Schuldner noch von einem beteiligten Gläubiger noch 
von einer Aufsichtsperson Widerspruch erhoben wird, ist zu vermerken, daß die 
Forderung anerkannt ist. 
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Soweit das Vermögen des Schuldners nicht zu der den Gläubigern an— 
gebotenen Befriedigung oder Sicherung ausreicht, hat der Schuldner glaubhaft zu 
machen, daß die Erfüllung des vorgeschlagenen Vergleichs hinreichend gesichert ist. 
Auch der Anteil für aufschiebend bedingte Forderungen ist sicherzustellen, 
es sei denn, daß die Möglichkeit des Eintritts der Bedingung so entfernt ist, daß 
die Forderung einen gegenwärtigen Vermögenswert nicht hat. Ob der Anteil für 
bestrittene Forderungen sicherzustellen ist, bestimmt das Gericht. Bei der Prüfung 
der Frage, ob das Vermögen ausreicht, sind die Ansprüche der nicht beteiligten 
Gläubiger mit Ausnahme der im ! Abs. 2 Nr. 5 bezeichneten mit zu be- 
rücksichtigen. 
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Die Aufsichtsperson hat in dem Termin über die Sachlage zu berichten 
und sich darüber zu äußern, ob sie den Vergleich und die für die Erfüllung an- 
gebotenen Sicherheiten für angemessen crachtet. 
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Das Gericht kann pon dem Schuldner die Leistung eines Eides dahin verlangen, 
daß er nach bestem Wissen sein Vermögen und seine Gläubiger so voll— 
ständig angegeben habe, als er dazu imstande sei. 
Soweit erforderlich, hat der Schuldner die Vermögensaufstellung und das 
Gläubigerverzeichnis zu ergänzen. Die Vorschriften der 99 899 bis 915 der Zivil- 
prozeßordnung finden auf den Eid keine Anwendung. 
Von der Abnahme des Eides ist abzusehen, wenn anzunehmen ist, daß es 
auch im Falle der Eides leistung zur Einstellung des Vergleichsverfahrens oder zur 
Verwerfung des Vergleichs kommen wird.
	        
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