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(51
Die Zustimmung zu dem Vergleichsvorschlage kann auch durch schriftliche
Erklärung gegenüber dem Gericht erfolgen.
Die schriftliche Erklärung eines Gläubigers, daß er der Eröffnung des
Vergleichsverfahrens auf der Grundlage des Vergleichsvorschlags zustimmt, gilt
als Justimmung zu dem Vergleichsvorschlage, wenn der Gläubiger in dem Termine
nicht erschienen ist und die Erklärung bis zu dem Termine nicht widerrufen hat.
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Hält das Gericht oder die Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Gläubiger eine Vertagung zum Zwecke weiterer Verhandlungen oder Ermittlungen
oder behufs Stellungnahme zu einer Anderung des Vergleichsvorschlags für
erforderlich, so ist ein neuer, nicht über einen Monat hinausgehender Termin zur
Fortsetzung der Verhandlung anzuberaumen.
Im übrigen ist eine Vertagung nur zulässig, wenn sie aus besonderen
Gründen geboten erscheint.
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Der angenommene Zwangsvergleich bedarf der Bestätigung des Gerichts.
Das Gericht entscheidet, nachdem es die Gläubiger, den Schuldner, die
Aufsichtsperson und den Gläubigerbeirat in dem Vergleichstermin oder einem zu
verkündenden Termine gehört hat.
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Der Vergleich ist zu verwerfen:
1. wenn die für das Verfahren und den Abschluß des Vergleichs gegebenen
Vorschriften in einem wesentlichen Punkte nicht beobachtet sind und
das Fehlende nicht ergänzt werden kann;
2. wenn der Schuldner in dem Verfahren in erheblichem Maße seine
Pflichten verletzt oder den Interessen der Gläubiger zuwidergehandelt hat;
3. wenn die Vermögenslage des Schuldners so verworren ist, daß sie cin
Urteil über den Vergleich ohne zeitraubende Ermittlungen nicht er-
möglicht;
4. wenn der Vergleich durch Begünstigung eines Gläubigers oder sonst
in unlauterer Weise zustande gebracht ist
5. wenn der Vergleich dem gemeinsamen Interesse der beteiligten Gläubiger
widerspricht.