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Der Vergleich ist zu verwerfen, wenn er den Gläubigern nicht mindestens
den fünften Teil ihrer Forderungen gewährt und dieses Ergebnis auf ein unred-
liches Verhalten des Schuldners zurückzuführen ist. Der Vergleich kann verworfen
werden, wenn das gleiche Ergebnis auf ein leichtsinniges Verhalten des Schuldners
zurückzuführen ist.
*56
Nimmt der Schuldner den Vergleichsvorschlag zurück, so hat das Gericht
das Vergleichsverfahren einzustellen. Die Jurücknahme ist nur bis zur Annahme
des Vergleichs zulässig.
( 57
Das Gericht kann bis zur Annahme des Vergleichs das Vergleichs-
verfahren einstellen, wenn ihm der Verdacht begründet erscheint, daß der Schuldner
in erheblichem Maße seine Pflichten verletzt oder den Interessen der Gläubiger
zuwiderhandelt, oder wenn mit Bestimmtheit anzunehmen ist, daß es zu einem
Vergleichsabschlusse nicht kommen wird.
Das Vergleichsverfahren ist einzustellen, wenn die zur Annahme des
Vergleichs erforderlichen Mehrheiten ihm in dem Vergleichstermine nicht zu-
gestimmt haben oder der Schuldner die Leistung des ihm nach 9 50 auferlegten
Eides verweigert hat.
*ê“5
In dem Beschlusse, durch den der Vergleich verworfen oder das Vergleichs-
verfahren eingestellt wird, hat das Gericht von Amts wegen zugleich über die
Aufhebung oder Fortdauer der Geschäftsaufsicht zu beschließen.
*59
Der Beschluß, durch den der Vergleich bestätigt oder verworfen wird, ist
zu verkünden; der Beschluß, durch den das Vergleichsverfahren eingestellt wird,
ist dem Schuldner, der Aufsichtsperson und allen Gläubigern zuzustellen.
Gegen den Beschluß, durch den der Vergleich bestätigt oder verworfen wird,
steht dem Schuldner und jedem beteiligten Gläubiger, der stimmberechtigt war
oder seine Forderung glaubhaft macht, die sofortige Beschwerde zu; die Beschwerde-
frist beginnt mit der Verkündung des Beschlusses. Gegen den Beschluß, durch
den das Vergleichsverfahren eingestellt wird, steht dem Schuldner die sofortige
Beschwerde zu.
Die Beschlüsse werden erst mit der Rechtskraft wirksam.
Reichs.Gesetzbl. 1916. 316