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Der rechtskräftig bestätigte Vergleich ist wirksam für und gegen alle
beteiligten Gläubiger, auch wenn sie in dem Verfahren Erklärungen nicht abge-
geben oder gegen den Vergleich gestimmt haben. Unberührt bleiben die Ansprüche
der Gläubiger, die in den von dem Schuldner vorgelegten Verzeichnissen nicht
aufgeführt sind.
Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners
sowie die Rechte aus einem für die Forderung bestehenden Pfandrecht, aus einer
für sie bestehenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder aus einer zu
ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung werden durch den Vergleich nicht berührt.
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Aus dem rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleich in Verbindung mit einem
Auszug aus dem Gläubigerverzeichnis oder seinen Nachträgen findet wegen der
darin als anerkannt vermerkten Forderungen beteiligter Gläubiger gegen den
Schuldner und die Personen, die in dem Vergleiche für dessen Erfüllung neben
dem Schuldner ohne Vorbehalt der Einrede der Vorausklage Verpflichtungen
übernommen haben, die Iwangsvollstreckung unter entsprechender Anwendung der
724 bis 793 der Zivilprozeßordnung und des § 164 Abs. 3 der Konkurs-
ordnung statt.
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Gegen die Gläubiger der im § 33 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Ansprüche
ist der durch den Vergleich begründete Erlaß oder die durch ihn gewährte Stundung
wirksam. Die im 9 33 Abs. 2 Nr. 5 bezeichneten Ansprüche gelten im Falle
rechtskräftiger Bestätigung des Vergleichs als erlassen.
63
Eine Klage auf Aufhebung des Vergleichs wegen Nichterfüllung findet
nicht statt.
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Unbeschadet der durch den Vergleich gewährten Rechte kann jeder beteiligte
Gläubiger den vergleichsmäßigen Erlaß oder die vergleichsmäßige Stundung seiner
Forderung anfechten,
1. wenn der Vergleich durch Betrug zustande gebracht ist,
2. wenn durch die Geltendmachung des Anspruchs eines nach S 60 Abs.!
Satz 2 durch den Vergleich nicht betroffenen Gläubigers die Rechte der
durch den Vergleich betroffenen Gläubiger gefährdet werden.