Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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Der rechtskräftig bestätigte Vergleich ist wirksam für und gegen alle 
beteiligten Gläubiger, auch wenn sie in dem Verfahren Erklärungen nicht abge- 
geben oder gegen den Vergleich gestimmt haben. Unberührt bleiben die Ansprüche 
der Gläubiger, die in den von dem Schuldner vorgelegten Verzeichnissen nicht 
aufgeführt sind. 
Die Rechte der Gläubiger gegen Mitschuldner und Bürgen des Schuldners 
sowie die Rechte aus einem für die Forderung bestehenden Pfandrecht, aus einer 
für sie bestehenden Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld oder aus einer zu 
ihrer Sicherung eingetragenen Vormerkung werden durch den Vergleich nicht berührt. 
(41 
Aus dem rechtskräftig bestätigten Zwangsvergleich in Verbindung mit einem 
Auszug aus dem Gläubigerverzeichnis oder seinen Nachträgen findet wegen der 
darin als anerkannt vermerkten Forderungen beteiligter Gläubiger gegen den 
Schuldner und die Personen, die in dem Vergleiche für dessen Erfüllung neben 
dem Schuldner ohne Vorbehalt der Einrede der Vorausklage Verpflichtungen 
übernommen haben, die Iwangsvollstreckung unter entsprechender Anwendung der 
724 bis 793 der Zivilprozeßordnung und des § 164 Abs. 3 der Konkurs- 
ordnung statt. 
62 
Gegen die Gläubiger der im § 33 Abs. 2 Nr. 3 bezeichneten Ansprüche 
ist der durch den Vergleich begründete Erlaß oder die durch ihn gewährte Stundung 
wirksam. Die im 9 33 Abs. 2 Nr. 5 bezeichneten Ansprüche gelten im Falle 
rechtskräftiger Bestätigung des Vergleichs als erlassen. 
63 
Eine Klage auf Aufhebung des Vergleichs wegen Nichterfüllung findet 
nicht statt. 
* 
Unbeschadet der durch den Vergleich gewährten Rechte kann jeder beteiligte 
Gläubiger den vergleichsmäßigen Erlaß oder die vergleichsmäßige Stundung seiner 
Forderung anfechten, 
1. wenn der Vergleich durch Betrug zustande gebracht ist, 
2. wenn durch die Geltendmachung des Anspruchs eines nach S 60 Abs.! 
Satz 2 durch den Vergleich nicht betroffenen Gläubigers die Rechte der 
durch den Vergleich betroffenen Gläubiger gefährdet werden.
	        
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