— 1386 —
(Nr. 5611) Bekanntmachung, betreffend Vollerleichterungen für Industrieerzeugnisse aus den
besetzten feindlichen Gebieten. Vom 14. Dezember 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes, betreffend die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschoftlichen Maßnahmen usw., vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1.
Die Waren der Nummern 724, 777 bis 805 einschließlich, 820, 821,
843, 894, 9044 und 906 des Jolltarifs bleiben, wenn sie in den besetzten feind-
lichen Gebieten erzeugt sind, bis auf weiteres bei der Einfuhr zollfrei.
II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 14. Dezember 1916.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Graf von Roedern
(Nr. 5612) Bekanntmachung über Befreiung von Pfandbriefen der ritterschaftlichen Kredit-
anstalten in Preußen von der Reichsstempelabgabe. Vom 14. Dezember 1916.)
D.- Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I. Pfandbriefe (Zwischenscheine), die von öffentlichen, landschaftlichen
(ritterschaftlichen) Kreditanstalten Preußens
a) an Stelle für die Tilgungsfonds beschaffter und vernichteter
Pfandbriefe oder «
b) für ihre Pfandbriefschuldner als Krediterneuerung oder
e) zur Gewährung eines Pfandbriefdarlehns
ausgegeben werden oder bereits ausgegeben sind, um sie bei einer nach
Maßgabe des Darlehnskassengesetzes vom 4. August 1914 (Reichs-Ge-
setzbl. S. 340) errichteten Darlehnskasse des Reichs zwecks Anschaffung