Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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von Reichskriegsanleihe zu verpfänden, bleiben von der in Tarif- 
nummer 3 des Reichsstempelgesetzes angeordneten Reichsstempelabgabe 
und von der Abstempelung unter nachstehenden Bedingungen befreit: 
1. Die Befreiung gilt nur, solange die Pfandbriefe (Zwischenscheine) 
zur Verpfändung bei einer Darlehnskasse der genannten Art ver- 
wendet werden. 
2. Die Pfandbriefe (Zwischenscheine) sind der Darlehnskasse, für 
die sie als Sicherheit bestimmt sind, von dem Aussteller un- 
mittelbar zu übersenden. Er haftet für die Reichsstempelabgabe 
von den unversteuert ausgereichten Stücken für den Fall eines 
späteren Eintritts der Stempelpflicht. Die Darlehnskasse darf 
die Pfandbriefe nach Erledigung der Sicherheit nur an den Aus- 
steller zurückgeben. Sie hat für den Fall einer Veräußerung des 
Pfandes zuvor die Versteuerung und Abstempelung der Stücke zu 
veranlassen. 
3. Die Pfandbriefe (Zwischenscheine) sind nach Erlöschen der Verpfän- 
dung bei der Darlehnskasse seitens der Landschaft zu vernichten. 
Unterbleibt die Vernichtung, so ist die Abgabe spätestens zu ent- 
richten, bevor die Pfandbriefe (Zwischenscheine) veräußert, dem 
Darlehnsnehmer oder einem Dritten ausgehändigt, verpfändet oder 
zu einem sonstigen neuen Geschäfte benutzt werden. 
II. Die Direktivbehörden erlassen die zur Ausführung dieses Beschlusses, 
insbesondere auch die zur Sicherung der Verwendung der von den 
Darlehnskassen zu gewährenden Darlehen für den Erwerb von Reichs- 
kriegsanleihe erforderlichen Anordnungen. 
Berlin, den 14. Dezember 1916. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Graf von Roedern 
  
(Nr. 5613) Bekanntmachung über die Stempelpflicht ausländischer Wertpapiere. Vom 14. De- 
zember 1916. 
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
	        
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