Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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§ 4 
Wer vorläufig angemeldete Wertpapiere veräußert, verpfändet oder zum 
Gegenstand eines anderen Geschäfts unter Lebenden macht, hat vorher die Wert- 
papiere gemäß § 11 des Reichsstempelgesetzes zur Versteuerung anzumelden und 
zu versteuern. Zuwiderhandlungen unterliegen den Vorschriften des § 11 des 
Reichsstempelgesetzes. 
Durch Versteuerung oder Wiederausfuhr in das Ausland vor Eintritt der 
Steuerpflicht findet der Steueranspruch seine Erledigung. 
Die Erledigung des Steueranspruchs ist von der Steuerstelle an der Hand 
des Merkbuchs zu überwachen. 
Berlin, den 14. Dezember 1916. 
Der Reichskanzler 
In Vertretung 
Graf von Noedern 
  
(Nr. 5614) Bekanntmachung, betreffend Ergänzung der Ausführungsbestimmungen vom 
10. Oktober 1916 zu der Verordnung über Rohtabak. Vom 15. Dezember 1916. 
Auf Grund des § 3 Abs. 2, § 8 Abs. 1, §§ 12, 13 der Verordnung über 
Rohtabak vom 10. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1145) bestimme ich: 
Die durch Bekanntmachung vom 27. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1200) 
ergänzten Ausführungsbestimmungen vom 10. Oktober 1916 zu der Verordnung 
über Rohtabak werden wie folgt geändert: 
I. In Zeile 5 des § 18 ist hinter „Tabak“ einzufügen: 
ungarischer heller Gartentabak, 
II. In Zeile 5 des § 19 ist das Wort „Ungar“ zu ersetzen durch: 
Ungartabak mit Ausnahme des hellen ungarischen Gartentabaks, 
Berlin, den 15. Dezember 1916. 
Der Reichskanzler 
Im Auftrage 
Müller 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.