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kontingente unter Berücksichtigung etwaiger Kontingentsübertragungen umzulegen.
Die Hersteller sind verpflichtet, die auf sie umgelegten Mengen ohne Rücksicht
auf anderweite Lieferungsverpflichtungen zu den bei der Umlegung festzusetzenden
Terminen zu Fabrikpreis G 1 zu A, 9 2, 3) zu liefern.
86
Wer den Bestimmungen des 83 Abs. 2 oder des 8 4 zuwiderhandelt,
wird mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu fünfz-ehn-
hundert Mark bestraft.
87
Die Bestimmungen gelten nicht für Zündhölzer, die im Ausland her-
gestellt sind.
(8
Die Bestimmungen treten mit dem Tage der Verkündung, § 3 Abs. 2 und
die 6& 4, 6 jedoch erst mit dem 1. Jannar 1917 in Kraft.
Berlin, den 16. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5619) Bekanntmachung, betreffend Verträge mit feindlichen Staatsangehörigen. Vom
16. Dezember 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1911
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
I. Auflösung von Verträgen mit feindlichen Staaksangehörigen aus Gründen
der Dergeltung
81
Der Reichskanzler kann aus Gründen der Vergeltung einen Kauf— oder
Lieferungsvertrag, den ein Deutscher mit einem Angehörigen Großbritanniens
und Irlands, Italiens oder Frankreichs oder der Kolonien und auswärtigen
Besitzungen diefer Staaten geschlossen hat, auf Antrag des Deutschen für auf-
gelöst erklären.
Die Aufhebungserklärung kann auf einen Teil des Vertrags beschränkt werden.