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Artikel 6
Das Reichsschiedsgericht kann vor der Entscheidung weitere Ermittlungen
anstellen.
Die Entscheidung ist dem Antragsteller mitzuteilen.
Artikel 7
Für die Entscheidung wird eine zur Reichskasse fließende Gebühr erhoben.
Die Höhe der Gebühr wird von dem Reichsschiedsgerichte bestimmt. Die
Gebühr soll in der Regel nicht weniger als fünfzig Mark und nicht mehr als
eintausend Mark betragen. Aus besonderen Gründen kann von der Erhebung
einer Gebühr Abstand genommen werden.
Das Reichsschiedsgericht kann den Erlaß der Entscheidung von der Voraus-
zahlung der Gebühr abhängig machen.
Die Beitreibung der Gebühr erfolgt auf Ersuchen des Reichsschiedsgerichts
nach den landesgesetzlichen Vorschriften über die Beitreibung öffentlicher Abgaben.
Berlin, den 17. Dezember 1916.)
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5621) Bekanntmachung über die Anmeldung von Auslandsforderungen. Vom 16. De-
zember 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 191:
(Reichs-Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
1
Forderungen gegen Schuldner im feindlichen Ausland sind nach Maßgabe
der vom Reichskanzler zu erlassenden Vorschriften anzumelden.
2
Die Landeszentralbehörden bestimmen, bei welchen Stellen die Anmeldungen
zu erfolgen haben.