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Reichs-Gesetzblatt
Jahrgang 1916
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Inhalt. Verordnung über die Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien. S. 1403. —
Bekanntmachung über Anderung der Höchstpreise für Soda. S. 1105.
(Nr. 5623) Verordnung über die Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien.
Vom 16. Dezember 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des 9 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
Artikel I
In der Verordnung über die Malz= und Gerstenkontingente der Bier-
brauereien sowie den Malzhandel vom 7. Oktober 1916 (Neichs-Gesetzbl. S. 1137)
werden folgende Anderungen vorgenommen:
1. 9 1 erhält folgende Fassung:
Bierbrauereien dürfen vom 1. Oktober 1916 an in jedem Kalender-
vierteljahre nur fünfundzzwanzig Hundertteile, Bierbrauereien in Bayern
rechts des Rheines fünfunddreißig Hundertteile der Malzmenge zur
Herstellung von Bier verwenden, die sie in dem entsprechenden Kalender-
vierteljahre der Jahre 1912 und 1913 durchschnittlich verwendet haben.
Jedoch dürfen Bierbrauereien, deren vierteljährliche durchschnittliche
Malzverwendung in den Jahren 1912 und 1913 vierzig Doppelzentner
nicht überstiegen hat, dreißig Hundertteile, Bierbrauereien in Bayern
rechts des Nheines vierzig Hundertteile verwenden. Bierbrauereien,
deren vierteljährliche durchschnittliche Malzverwendung vierzig Doppel-
zentner überstiegen hat, dürfen mindestens zwölf Doppelzentner, in Bayern
rechts des Rheines sechzehn Doppelzentner im Vierteljahre verwenden.
In den Fällen des 9 2 Satz 2 und 3 der Bekanntmachung, be-
treffend Einschränkung der Malzverwendung in den Bierbrauereien, vom
15. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 97) dürfen die Bierbrauereien
Reichs-Gesecbl. 1916. 320
Ausgegeben zu Berlin den 19. Dezember 1916.