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fünf Zwölftel, die Bierbrauereien in Bayern rechts des Rheines sieben
Zwölftel der Menge verwenden, die die Steuerdirektivbehörde fest—
gesetzt hat.
2. Im # 12 Abs. 1 Nr. 3 wird /§. 9 ersetzt durch /6 10/.
Artikel I
Bei Bierbrauereien, die im vierten Vierteljahr 1916 über das nach Artikel I
gekürzte Malzkontingent hinaus Malz verwendet haben, sind die Mehrmengen
von den Malzkontingenten für die Jeit vom 1. Januar bis 30. September 1917
abzuziehen. Der Abzug erfolgt in der Regel in jedem Vierteljahre nach dem
Verhältnis des für diesen Zeitraum festgesetzten Malzkontingents.
Die Landeszentralbehörden erlassen die näheren Bestimmungen.
Artikel III
Die für die Bierbrauercien auf Grund des §9 20 der Bekanntmachung
über Gerste aus der Ernte 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 800) festgesetzten Gersten-
kontingente werden entsprechend der Herabsetzung der Malzkontingente im Artikel I
herabgesetzt.
Die Bierbrauereien haben die Gerste, die sie über das herabgesetzte Gersten-
kontingent hinaus bereits bezogen haben, der Reichs-Gerstengesellschaft m. b. H.
in Berlin käuflich zu liefern; soweit die Gerste bereits vermälzt ist, ist das Malz
zu liefern.
Der Reichskanzler erläßt die näheren Bestimmungen.
Artikel IV
Zuwiderhandlungen gegen die Vorschrift im Artikel III Abs. 2 und gegen die
nach Artikel III erlassenen Beslimmungen werden mit Gefängnis bis zu sechs Mo-
naten oder mit Geldstrafe bis zu zehntausend Mark bestraft.
Daneben können die Gegenstände, auf die sich die strafbare Handlung bezieht,
ohne Unterschied, ob sie dem Täter gehören oder nicht, eingezogen werden.
Artikel V
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Den
Zeitpunkt des Außerkrafttretens bestimmt der Reichskanzler.
Berlin, den 16. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich