Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1408 — 
(Nr. 5626) Bekanntmachung, betreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeugen. 
Vom 18. Dezember 1916. 
Der Bundesrat hat auf Grund des § 6 des Gesetzes über den Verkehr mit 
Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 437) folgendes beschlossen: 
 
1. 
 
5. 
Die höheren Verwaltungsbehörden werden ermächtigt, für die zum 
Verkehre zugelassenen Personenkraftfahrzeuge auf Antrag des Eigen- 
tümers von der Vorschrift im § 3 Abs. 2 der Verordnung über den 
3. Februar 1910 wonach die Rad- 
21. Juni 1913   
kränze der Fahrzeuge mit Gummi oder mit einem anderen elastischen 
Stoffe bereift sein müssen, Befreiung zu gewähren. Die Befreiung 
ist nur zu gewähren, wenn die Fahrzeuge mit Rädern versehen sind, 
deren Bauart vom Reichskanzler zugelassen ist. Letzterer Beschränkung 
unterliegen nicht die von der Heeresverwaltung veranlaßten Versuchs- 
fahrten mit Radarten, welche die Bereifung mit Gummi oder einem 
anderen elastischen Stoffe ersetzen sollen. 
Die Ermächtigung gilt auch für solche Personenkraftfahrzeuge, 
die weiterhin zum Verkehre zugelassen werden. 
  
Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 
2. Die höchstzulässige Fahrgeschwindigkeit beträgt bei den gemäß Ziffer 1 
mit nicht elastischer Bereifung zugelassenen  Personenkraftfahrzeugen 
25 Kilometer in der Stunde. 
Die Fahrgeschwindigkeit kann, wenn die  Verhältnisse  es erfordern, 
von der höheren Verwaltungsbehörde auf ein geringeres Maß fest- 
gesetzt werden. 
Die Erlaubnis einer nicht elastischen Bereifung ist von der höheren 
Verwaltungsbehörde nur auf jederzeitigen Widerruf zu erteilen. Sie 
gilt nur für den Bezirk dieser Behörde, sofern nicht im Einvernehmen 
mit den in Betracht kommenden benachbarten Behörden ein weiterer 
Verkehrsbezirk festgesetzt wird. 
Bei der Erteilung einer Erlaubnis hat die höhere Verwaltungsbehörde 
Bestimmungen über den Verkehrsbereich und die Verkehrswege zu treffen 
die Bestimmungen sind in die Zulassungsbescheinigung einzutragen. 
Die vorstehenden Vorschriften treten mit dem 1. Januar 1917 in Kraft. 
Berlin, den 18. Dezember 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
     
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.