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II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Berlin, den 21. Dezember 1916.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers
Dr. Helfferich
(Nr. 5629) Vekanntmachunge betreffend Lollerleichterung für Waren, die zur Verarbeitung
auf fette Ole bestimmt sind. Vom 21. Dezember 1916.
D. Bundesrat hat auf Grund des § 3 des Gesetzes über die Ermächtigung
des Bundesrats zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs-
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen:
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Waren, die zur Verarbeitung auf fette Ole bestimmt sind, können unter
Zollsicherung zollfrei gelassen werden.
II
Diese Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. Der
Reichskanzler bestimmt den Zeitpunkt des Außerkrafttretens.
Berlin, den 21. Dezember 1916.
Der Reichskanzler
In Vertretung
Graf von Roedern
(Nr. 5630) Bekanntmachung, betreffend Ubergangsbestimmungen zu den §§ 9 und 10 dez
Gesetzes über den vaterländischen Hilfsdienst. Vom 21. Dezember 1916.)
D. Bundesrat hat auf Grund des 919 des Gesetzes über den vaterländischen
Hilfsdienst vom 5. Dezember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1333) mit Zustimmung
des vom Reichstag gewählten Ausschusses folgende Verordnung erlassen:
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Solange die im 9 9 Abs. 2 des Gesetzes vorgesehenen Ausschüsse noch nicht
in Tätigkeit treten können, werden deren Obliegenheiten mit gleicher Wirkung
durch vorläufige Ausschüsse wahrgenommen, dic von den Stellvertretenden General-
kommandos nach Bedarf eingerichtet werden; die Beachtung des & 10 Abs. 2
des Gesetzes ist nicht erforderlich.