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Zeitungen, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegenüber dem
Jahre 1913 verringert hat, erhalten, wenn die Minderung
"l bis zu 199.200 1n beträgt, 1 v. H. über diejenige Menge hinaus, zu deren
3 über 300 b . 3 n n Bezug sie gemäß Ziffer 1 berechtigt sind.
Zeitungen, deren Quadratmeterfläche sich im Jahre 1915 gegenüber dem
Jahre 1913 vermehrt hat, erhalten, wenn die Vermehrung
1. bis zu 50 A#m beträgt, 4 v. H.
2. von 51—75 „ ? 6 ?* ?„
3. 2 76—100 „ * 8 2
4. » 101—125 7 „: 10 „
5. über 125 „:„ „ 125
2. Alle übrigen Bezieher von unbedrucktem, maschinenglatten, holzhaltigen
Druckpapier dürfen für die Jeit vom 1. Januar 1917 bis zum 31. März 1917
nur 85 v. H. derjenigen Menge von solchem Papier beziehen, die sie im
Jahre 1915, berechnet auf einen Jeitraum von drei Monaten, bezogen haben.
3. Bei Fgestsetzung der Menge, die nach Siffer 1 und 2 bezogen werden
darf, werden Bestände an unbedrucktem, maschinenglatten, holzhaltigen Druck-
papier, nach Abzug einer dem Verbrauche des vorangegangenen Monats ent-
sprechenden Menge, die als Reserve anzusehen ist, angerechnet.
Ein sich über diese Anrechunng hinaus ergebender Mehrbestand darf ohne
Genehmigung der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe nicht
verwendet werden.
unter derjenigen Menge, zu deren
Bezug sie gemäß Ziffer 1 be-
rechtigt sind.
* W#
(2
Die Bestimmungen der 968 2 bis 14 der Bekanntmachung über Druckpapier
vom 20. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 534) bleiben unverändert in Geltung.
*3
Maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier im Sinne dieser Bekanntmachung
und der Bekanntmachungen ·
vom 19. April 1916 (Zentralbl. für das Deutsche Reich S. 84),
?* 20. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 534),
* 25. Juli 1916 (Zentralbl. für das Deutsche Neich S. 196),
: 22. August 1916 (Reichs--Gesetzbl. S. 951),
* 30. September 1916 (eichs-Gesetzbl. S. 1097),
* 31. Oktober 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1225)
ist alles maschinenglatte, holzhaltige Papier, das zum Bedrucken geeignet ist,
insbesondere auch