Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1416 — 
sogenanntes Bandpapier, 
» Schachtelpapier, 
» Beklebepapier, 
» Telegraphenpapier, Hers 
„ unverarbeitetes Rohpapier zur erstellur 
Topetenpapier, von Tapeten oder Streichpapieren (# 
7 Streichpapier, Krichenen Papieren). 
4 
Soweit für die im §& 3 aufgeführten Papiere die vorgeschriebenen Anzeim 
über Lieferung und Verbrauch noch nicht erstattet sind (& 12 der Bekanntmachun: 
vom 19. April 1916, § 4 der Bekanntmachung vom 20. Juni 1910), sind st 
der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Jeitungsgewerbe in Berlin C2 nat. 
träglich bis zum 20. Januar 1917 einzureichen. 
(5 
Die Bekanntmachung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 21. Dezember 1916. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers 
Dr. Helfferich 
  
3.— 
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten. 
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerel.
	        
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