Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

— 1417 — 
Reichs-Gesetzblatt 
Jahrgang 1916 
  
  
)8)82289 
Inhal# Bekanntmachung, betressend Anderung der Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit 
Web, Wirk, und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916. S. 1417. — 
Bekanntmachn ng der Fassung der Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web, 
  
— ———„ — – —— — 
  
Wirk., Strick. und Schuhwaren vom 2/vIind — 1910. S. 1120. — Bekanntmachung bber 
czember 
Schuhwaren. S. 1126. — Bekanntmachung über den Verkehr mit getragenen Kleidungs., und 
Wäschestücken und getragenen Schuhwaren. S. 1427. 
  
(Nr. 5633) Bekanntmachung, betreffend Anderung der Verordnung über die Regelung des 
Verkehrs mit Web., Wirk. und Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung 
vom 10. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 463). Vom 23. Dezember 1916. 
D. Bundesrat hat auf Grund des §& 3 des Gesetzes über die Ermächtigung 
des Hundesrat zu wirtschaftlichen Maßnahmen usw. vom 4. August 1914 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 327) folgende Verordnung erlassen: 
Artikel I 
Die Verordnung über die Regelung des Verkehrs mit Web., Wirk- und 
Strickwaren für die bürgerliche Bevölkerung vom 10. Juni 1916 (Reichs.Gesetzbl. 
S. 463) wird wie folgt geändert: 
Die Ulberschrift erhält folgende Fassung: 
Bekanntmachung über die Regelung des Verkehrs mit Web., Wirk.h, 
Strick= und Schuhwaren. 
Der l 1 erhält folgende Fassung: 
Zur Sicherstellung des Bedarfs der bürgerlichen Bevölkerung an 
Web-, Wirk= und Strickwaren und den aus ihnen gefertigten Erzeug- 
nissen sowie an Schuhwaren wird eine Reichsstelle für bürgerliche 
Kleidung (R eichsbekleidungsstelle) errichtet. 
Schuhwaren im Sinne der Verordnung sind solche, die ganz oder 
zum Teil aus Leder, Web-, Wirk, oder Strickwaren, Filz oder filzartigen 
Stoffen bestehen. 
3. Im 95 Zeile 9 werden die Worte: „und drei weitere Vertreter“ 
ersetzt durch: „und fünf weitere Vertreter“. 
Neichs--Gesetzbl. 1916. 323 
Ausgegeben zu Berlin den 23. Dezember 1916
	        
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