Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1916. (50)

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2. den Behörden, öffentlichen und privaten Krankenanstalten und solchen 
anderen Anstalten, deren Bedarf nach Anordnung des Reichskanzlers 
oder der Landeszentralbehörden von der Reichsbekleidungsstelle gedeckt 
werden soll, die im 8 1 bezeichneten Gegenstände zu beschaffen; 
3. die Versorgung der Behörden mit Uniformstoffen für die bürgerlichen 
Beamten zu regeln; 
4. die Herstellung und den Vertrieb von Ersatzstoffen zu fördern. 
* 3 
Die Reichsbekleidungsstelle gliedert sich in eine Verwaltungsabteilung und 
cine Geschäftsabteilung. 
4 
Die Verwaltungsabteilung ist eine Behörde, die dem Reichskanzler (Reichs- 
amt des Innern) unterstellt ist. Sie besteht aus einem Vorstand und einem 
Beirat. Der Vorstand besteht aus einem Vorsitzenden, einem oder mehreren stell- 
vertretenden Vorsitzenden und einer vom Reichskanzler zu bestimmenden Anzahl 
von Mitgliedern. Der Reichskanzler ernennt den Vorsitzenden, die stellvertretenden 
Vorsitzenden und die Mitglieder. 
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Der Beirat besteht aus dem Vorsitzenden des Vorstandes der Reichs- 
bekleidungsstelle als Vorsitzenden, fünf Königlich Preußischen Regierungsvertretern 
und je einem Königlich Bayerischen, Königlich Sächsischen, Königlich Württem— 
bergischen, Großherzoglich Badischen, Großherzoglich Sächsischen und Elsaß— 
Lothringischen Regierungsvertreter. Außerdem gehören ihm an der Vorsitzende 
des nach § 16 zu bildenden Ausschusses, zwei Vertreter des Deutschen Städte- 
tags, je ein Vertreter des Deutschen Handelstags, des Deutschen Landwirtschafts- 
rats, des Kriegsausschusses für die deutsche Industric, des Handwerkes, der Ver- 
braucher und fünf weitere Vertreter; der Reichskanzler ernennt die Vertreter und 
ihre Stellvertreter sowie einen Stellvertreter des Vorsitzenden. 
6 
Der Beirat soll über grundsätzliche Fragen, insbesondere über die Durch- 
führung der Bezugsüberwachung, gehört werden. 
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Gewerbetreibende, die mit den im 6 1 bezeichneten Gegenständen Großhandel 
treiben oder Bekleidungsstücke im Großbetriebe herstellen, dürfen nur an solche 
Abnehmer Waren liefern, mit denen sie bereits vor dem 1. Mai 1916 in dauernder 
Geschäftsverbindung gestanden haben. Die Reichsbekleidungsstelle kann bei Verträgen, 
die vor dem 1. Mai 1916 abgeschlossen worden sind, auf Antrag die Erfüllung 
auch dann gestatten, wenn eine dauernde Geschäftsverbindung nicht besteht.
	        
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