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Die gewerbsmäßige Herstellung von Bekleidungsstücken darf nur auf Bestellunz
und nur dann vorgenommen werden, wenn der Gewerbetreibende von seinen
Kunden einen festen Auftrag schriftlich erhalten hat, in dem Stückzahl um
Preis für jeden Gegenstand angegeben sind; diese Vorschrift findet auf die Maß
schneiderei und auf Musterkollektionen keine Anwendung.
Die Vorschriften des Abs. 1 und 2 finden auf Schuhwaren keine Anwendung.
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Jeder Gewerbetreibende, der Kleinhandel mit den im 1 bezeichnete
Gegenständen betreibt, hat unverzüglich eine Inventur über die in seinem Besite
befindlichen Waren aufzunehmen. Hierbei sind die derzeitigen Kleinhandelsverkaufz
preise unter JZugrundelegung der Preise einzusetzen, die den in der Bekanntmachum
über Preisbeschränkungen bei Verkäufen von Web-., Wirk= und Strickwaren von
30. März 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 214) vorgeschriebenen Preisen entsprrchen
Die Inventur haben auch diejenigen Gewerbetreibenden aufzunchmen, dit
neben dem Kleinhandel gleichzeitig Großhandel oder Maßschneiderci oder beide
betreiben.
Vor Abschluß der Inventur dürfen in ihr aufzunehmende Waren nicht
veräußert werden. Nach Abschluß der Inventur dürfen von jeder Art der auf
genommenen Waren bis 1. August 1916 höchstens 20 vom Hundert, nach de
in der Inventur eingesetzten Preisen berechnet, veräußert werden.
Wer neben dem Kleinhandel gleichzeitig Großhandel oder Maßschneideur#
oder beides betreibt, darf außer diesen 20 vom Hundert unbeschadet der Vorschaft
des § 7 noch so viel veräußern, als er im Großhandel absetzt, und so ml
vcrarbeiten, als er zur Maßschneiderei benötigt.
Die Buchführung ist so einzurichten, daß eine Nachprüfung der vorgeschm
benen Inventuren und der stattgehabten Verkäufe möglich ist.
Die Reichsbekleidungsstelle kann Bestimmungen über die Verpflichtung u
Aufstellung weiterer Inventuren und über eine allgemeine Bestandsaufnahm
erlassen. Sie kann dabei den Gewerbetreibenden weitere Einschränkungen für du
Absatz ihrer Waren und weitere Verpflichtungen über die Buchführung und der
gleichen auferlegen.
Die Vorschriften des Abs. 1 bis 5 finden auf Schuhwaren keine Anwendung.
B .
DchcrkaufderimslbezeichnetenGegenständeandieBerbrauchcrlsl
allen Personen verboten, die nicht gewerbsmäßig Kleinhandel mit diesen Gegen
ständen betreiben.
9 .
Getragene Kleidungs= und Wäschestücke und getragene Schuhwaren dürfen
entgeltlich nur vcräußert werden:
1. von den behördlich zugelassenen Personen und Stellen,
2. von anderen Personen an die behördlich zugelassenen Personcn un
Stellen.