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(Nr. 5640) Bekanntmachung über die Verfütterung von Hafer an Einhufer und Zuchtbullen.
Vom 23. Dezember 1916.
Auf Grund der Vorschriften im §9 6 Abs. 2a der Bekanntmachung über Hafer
aus der Ernte 1916 vom 6. Juli 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 811) und des §& 1
der Bekanntmachung über die Srrchtung eines Kriegsernährungsamts vom
22. Mai 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 402) wird bestimmt:
1
Die Hafermenge, welche die Halter von Einhufern in der Zeit vom
1. Januar bis 31. Mai 1917 einschließlich aus ihren Vorräten verfüttern dürfen,
wird auf 6¾ Zentner für den Einhufer festgesetzt.
Wenn der Einhufer nicht während des ganzen Zeitraums gehalten wird,
ermäßigt sich diese Menge für jeden fehlenden Tag um je 4½ Pfund.
Die Festsetzung der Hafermenge, die in der Jeit nach dem 31. Mai 1917
an Einhufer verfüttert werden darf, bleibt vorbehalten.
II
Halter von Zuchtbullen dürfen bis auf weiteres an jeden Zuchtbullen, für
den die Genehmigung der zuständigen Behörde zur Haferfütterung erteilt is,
1 Pfund für den Tag verfüttern.
Berlin, den 23. Dezember 1916.
Der Präsident des Kriegsernährungsamts
von Batocki
Berichtigung
Im 91 Zeile 4 der Bekanntmachung vom 14. Dezember 1916 über di
Stempelpflicht ausländischer Wertpapiere (Reichs-Gesetzbl. S. 1387) ist sten
„Ausland“ zu setzen „Inland“.
Den Bezug des Reichs-Gesetzblatts vermitteln nur die Postanstalten.
Herausgegeben im Reichsamt des Innern. — Berlin, gedruckt in der Reichsdruckerei.